Wird man gemobbt, will man das Geschehen mitunter mit einer privaten Kamera filmen. Viele Menschen führen die Aufnahmen dafür im Verborgenen durch - der gefilmten Person ist also nicht bewusst, dass sie gerade aufgenommen wird. Auf den ersten Blick erscheint dieses Vorgehen als optimale Lösung für das Problem. Immerhin sichert man sich so die Beweise für das Mobbing.
Ganz so einfach ist es aber nicht. Es sind die gesetzlichen Vorschriften nämlich sehr streng, wenn es um die Videoüberwachung im öffentlichen und privaten Raum geht. Anwender müssen bedenken, dass sie mit einer Videoaufzeichnung in die Grundrechte bezüglich Datenschutz und Privatsphäre eingreifen. Der Gesetzgeber schreibt also vor, dass das Filmen des Gegenübers mit den gelindesten verfügbaren Mitteln erfolgen muss. Auch soll es verhältnismäßig sein. Als Voraussetzung wird ein berechtigtes Interesse - wie beispielsweise der Schutz des Eigentums - genannt. Beinhaltet das Mobbing also eine Sachbeschädigung oder Körperverletzung, spricht erst einmal nichts gegen eine Videoaufzeichnung. Dies gilt besonders dann, wenn die Tat auf dem eigenen Grundstück oder dem privaten Wohnbereich stattfindet.
Es ist aber verboten, die Kamera auf fremdes Eigentum zu richten. Vor allem dann, wenn sich Nachbarn von ihr gestört fühlen, muss man das Gerät entfernen oder die Ausrichtung ändern. Besondere Vorsicht ist bei Videoaufzeichnungen am Arbeitsplatz geboten. In diesem Fall sind Aufnahmen generell verboten - liegt aber gröberes Mobbing vor, kommt es auf den individuellen Fall an. Hier empfiehlt es sich, einen Anwalt zu kontaktieren.
Prinzipiell sollten Betroffene, die gemobbt werden, immer eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Denn so wissen sie, welche rechtlichen Schritte sie einleiten können.
Ganz so einfach ist es aber nicht. Es sind die gesetzlichen Vorschriften nämlich sehr streng, wenn es um die Videoüberwachung im öffentlichen und privaten Raum geht. Anwender müssen bedenken, dass sie mit einer Videoaufzeichnung in die Grundrechte bezüglich Datenschutz und Privatsphäre eingreifen. Der Gesetzgeber schreibt also vor, dass das Filmen des Gegenübers mit den gelindesten verfügbaren Mitteln erfolgen muss. Auch soll es verhältnismäßig sein. Als Voraussetzung wird ein berechtigtes Interesse - wie beispielsweise der Schutz des Eigentums - genannt. Beinhaltet das Mobbing also eine Sachbeschädigung oder Körperverletzung, spricht erst einmal nichts gegen eine Videoaufzeichnung. Dies gilt besonders dann, wenn die Tat auf dem eigenen Grundstück oder dem privaten Wohnbereich stattfindet.
Es ist aber verboten, die Kamera auf fremdes Eigentum zu richten. Vor allem dann, wenn sich Nachbarn von ihr gestört fühlen, muss man das Gerät entfernen oder die Ausrichtung ändern. Besondere Vorsicht ist bei Videoaufzeichnungen am Arbeitsplatz geboten. In diesem Fall sind Aufnahmen generell verboten - liegt aber gröberes Mobbing vor, kommt es auf den individuellen Fall an. Hier empfiehlt es sich, einen Anwalt zu kontaktieren.
Prinzipiell sollten Betroffene, die gemobbt werden, immer eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Denn so wissen sie, welche rechtlichen Schritte sie einleiten können.