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Drohung durch Inkassodienst

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    Drohung durch Inkassodienst x, ohne Genehmigung zur Weitergabe der personenbezogenen Daten

    Hallo Leute,

    wer hat auch eine Drohung von x-Inkasso erhalten?

    x-Inkasso nutzt illegal in strafbarer Weise das Instrument der Schufa um Druck zu machen und meldet Titel in einer Art Automatismus.

    Hiermit liegt ein Verstoss gegen das Datenschutzgesetz vor sowie eine strafbare Handlung vor.

    Die Anwaltzentrale, Dr. Thomas Schulte, warnt vor dieser Methode der x- Inkasso

    Inkasso - Drohung mit Schufaeintrag verboten
    Ist die grosse Angst vor der Schufa berechtigt?
    Verbraucherschutz warnt vor illegalen und strafbaren Methoden der x- Inkasso .

    Ein beliebtes Mittel, um umstrittene Forderungen durchzusetzen, ist die Drohung mit einem so genannten Negativeintrag bei einem Wirtschaftsinformationsdienst, etwa bei der Schufa Holding AG. Die Konsequenzen eines solchen Eintrages koennen sich fuer den Betroffenen durchaus drastisch auswirken.

    Es droht nicht "nur" die Kuendigung der bestehenden Geschaeftsbeziehung mit der eigenen Bank. Der Kunde wird zudem Schwierigkeiten haben, ein neues Konto bei einer anderen Bank zu eroeffnen, denn dort wird regelmaessig und obligatorisch bereits fuer die Kontoeroeffnung die Auskunft von einem Wirtschaftsinformationsdienst eingeholt. Inzwischen verlangen sogar Vermieter haeufig eine so genannte "Schufa-Selbstauskunft" vor Vertragsschluss, ganz abgesehen von Mobilfunkvertraegen oder Vertraegen mit Versandhandelsunternehmen. Die Vertragsfreiheit des Kunden ist faktisch enorm eingeschraenkt, wenn ein Dritter, sei es nun berechtigt oder nicht berechtigt, einen Negativeintrag lanciert. Also haben viele Betroffene inzwischen mehr Angst vor der Schufa als vor allem anderen. Ein solcher Negativeintrag aber ist haeufig rechtswidrig und kann somit unterbunden werden.

    Darf die Schufa ueberhaupt einfach so durch x-Inkasso informiert werden? - Nein!

    Die erste wesentliche Zulaessigkeitshuerde ist - unabhaengig von der Frage, ob die geltend gemachte Forderung ueberhaupt besteht - dass der Betroffene in die Datenweitergabe einwilligen muss. Ob eine Einwilligung ueberhaupt wirksam erfolgt ist, muss im Einzelfall geprueft werden.

    Die Datenweitergabe an dritte Personen stellt eine Datennutzung im Sinne des § 4 Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dar. Die Zulaessigkeit zur Weitergabe von Daten an die Schufa Holding AG kommt unabhaengig von der Frage, ob die Forderung ueberhaupt besteht, nur dann in Betracht, wenn der Betroffene gemaess § 4 Abs.1 bzw. Abs. 3 BDSG zuvor in die Datenweitergabe eingewilligt hat.

    Ausserdem hat der Bundesgerichtshof deutliche Zweifel dahingehend aufgeworfen, ob es ueberhaupt moeglich ist, eine Einwilligung zur Datenweitergabe formularmaessig in Geschaeftsbedingungen zu erteilen. In vielen uns bekannten Faellen (meist x-Inkasso) hatten die Betroffenen gar keine Schufaklausel unterschrieben und der Gegner drohte trotzdem mit einem Schufaeintrag. Das ist klar unzulaessig und strafbar!

    Unabhaengig von der Frage der Notwendigkeit einer vorherigen Einwilligung zur Datenuebermittlung, ist die Uebermittlung nur zulaessig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Unternehmens erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass die uebermittelnde Stelle in jedem Einzelfall eine am Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz orientierte Abwaegung zwischen ihren berechtigten Interessen und den schutzwuerdigen Belangen des Betroffenen vorzunehmen hat (BGH, NJW 1984, 436 [437]; BGH, MDR 1984, 822 f.)

    Wann und weshalb ist die Androhung eines Negativeintrages durch x- Inkasso rechtswidrig?

    Die Grenzen einer zulaessigen Datenuebermittlung ergeben sich aus dem zulaessigen Zweck des "Schufa-Informationssystems". Selbst bei genereller Zustimmung zur so genannten Schufaklausel, darf trotzdem nicht mit der Schufa gedroht werden.

    Nach der hoechstrichterlichen BGH-Rechtsprechung liegt der zulaessige Zweck allein darin, eine Kreditvergabe an Kreditunwuerdige zu verhindern und damit den Interessen der Banken, aber auch denen der Allgemeinheit und des Kreditnehmers selbst zu dienen. Das bedeutet aber umgekehrt, dass die Nutzung des "Schufa-Systems" zu reinen Inkassozwecken rechtswidrig ist. Jedenfalls zaehlt es nicht zum zulaessigen Zweck des "Schufa-Systems", vermeintlichen Glaeubigern eine allgemeine Drohkulisse zur Verfuegung zu stellen, in der diese nur mit dem Begriff "Schufa-Eintrag" zu hantieren braucht, um auf diese Weise ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen, seien sie berechtigt oder nicht.

    In diese Richtung geht auch eine Entscheidung des Landgerichtes Duesseldorf. Demnach ist ein Unternehmen nicht dazu berechtigt, die Eintragung eines saeumigen Zahlers in die "Negativliste" der Schufa Holding AG zu veranlassen, wobei dieser die Rechtmaessigkeit der betreffenden Forderung sogar abstreitet und gerichtlich dagegen vorgeht. Auch waehrend eines schwebenden Gerichtsverfahrens liegt in einem Negativeintrag stets eine unzulaessige Anprangerung des "Schuldners", so dass der Eintrag aus der strittigen Rechnung auf Antrag auch im Eilverfahren zu loeschen ist (LG Duesseldorf, Beschluss vom 20.9.2001 - 12 O 392/01).

    Aehnlich entschied das Landgericht Bonn. Nicht nur bei begruendet bestrittenen Forderungen sei eine Datenuebermittlung unverhaeltnismaessig und daher unzulaessig, sondern auch dann, wenn das uebermittelnde Unternehmen sich nicht ausreichend ueber die Zahlungsunfaehigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit seines Kunden vergewissert hat. Dies sei der Fall, wenn die Kuendigung eines Kartenvertrages aufgrund "weicher Daten" ausgesprochen worden sei. Mit "weichen Daten" werden solche Daten bezeichnet, zu denen eine gerichtliche Feststellung fehlt. In dem vorliegenden Fall verletzt das uebermittelnde Unternehmen seine Pflichten aus dem Kreditkartenvertrag, wenn es dennoch der Schufa Holding AG eine Mitteilung ueber die Vertragskuendigung unter UEbermittlung personenbezogener Daten macht (LG Bonn, Urt. v. 16.3.1993 - 5 S 179/93, EWiR 1988, 841 f.) Das Unternehmen verstoesst sowohl gegen die Bestimmungen des BDSG als auch gegen das Bankgeheimnis. Nur die Frage nach der Zahlungsfaehigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit begruendet
    den berechtigten Schutzzweck von Mitteilungen an die Schufa Holding AG - keine Kreditvergabe an Kreditunwuerdige - und keinesfalls der Wille des Glaeubigers, berechtigte oder unberechtigte Zahlungen durch das Androhen einer Schufa-Mitteilung zu erpressen.

    Im Dezember 2007 schloss sich das Amtsgericht Ploen dieser Auffassung an (2 C 650/07) und stellte dazu fest, dass der Betroffene sich gegen die Eintragung einer negativen Meldung an die Schufa wehren kann.
    Also: Nicht Bangemachen lassen! Keine Angst vor x-Inkasso !

    Die Verbraucherzentralen sind an Informationen betr. der strafbaren und gegen das Datenschutzgesetz verstossende Vorgehen des Schufamitglieds x Inkasso interessiert und
    sind dankbar fuer Hiweise.

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    Anmerkung des Admins: interessanter und wichtiger Beitrag. Leider bin ich aufgrund der aktuellen Rechtssprechung gezwungen den Namen der Inkassofirma durch x zu ersetzen. Wer betroffen ist, wird aber wissen wer gemeint ist.
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