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Die Steuerfahnder-Affäre und Urteilsbegründung (Az.: 21 K 1220/09.Gi.B)

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  • Die Steuerfahnder-Affäre und Urteilsbegründung (Az.: 21 K 1220/09.Gi.B)

    Der Fall Marco Wehner vom Finanzamt Frankfurt 5 dürfte hinklänglich bekannt sein. Auch dass ein Gutachter bereit war, ein Gefälligkeitsgutachten zu erstellen, hat wohl gezeigt, zu was Mobber wie der Finanzminister Karlheinz Weimar fähig sind.
    Hier nun das Urteil gegen den Gefälligkeitsgutachter und Psychiater. Ein Dokument, das zeigt, wie aufwendig der Weg für Mobbing-Opfer ist, den kaum welche durchstehen dürften. Zum Glück haben die vier Finanzbeamtinnen und –beamte diesen Weg begangen. Am Ende darf man auch die frage stellen, wie viel der ganze Fall die Allgemeinheit kostet.
    Dank sei dem Zusender dieses Urteils, das man als historisch bezeichen darf, in der Mobbing-Fall-Geschichte in Deutschland.
    Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1)
    Die Steuerfahnder-Affäre, VG Gießen Berufsgericht für Heilberufe, Entscheidungsdatum: 16.11.2009
    <TABLE border=0 cellSpacing=0 cellPadding=0 width=633><TBODY><TR><TD vAlign=top>Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.1)</TD></TR></TBODY></TABLE><TABLE border=0 cellSpacing=0 cellPadding=0 width=633><TBODY><TR><TD vAlign=top>Adipositas (ICD-10 E 66.0)</TD></TR></TBODY></TABLE>
    Tinnitus aurium (ICD-10 H 93.1)
    Standesrechtliche Verstöße eines Arztes, Leit- oder Orientierungssatz,

    Tenor und Gründe I.
    1. Der im Jahre 1961 in A-Stadt geborene Beschuldigte legte seine ärztliche Prüfung im Jahre 1987 in Deutschland ab und promovierte im Jahre 1991 zum Doktor der Medizin. Im Jahre 1987 wurde ihm die Approbation erteilt, 1995 wurde seine Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie, 1998 zum Facharzt für Neurologie anerkannt. Seit Dezember 1999 ist er zur Führung der Zusatzbezeichnung Psychotherapie berechtigt. Nach fünfjähriger psychiatrischer und fünfjähriger neurologischer Tätigkeit an einer Universitätsklinik war er insgesamt drei Jahre als Oberarzt an einer Fachklinik für Neurologie, Psychiatrie und Psychosomatik sowie an einem Rehabilitationszentrum tätig. Ab dem Jahre 2002 führt er ausschließlich gutachterliche Tätigkeiten in eigener Gutachterpraxis durch. Seit dem Jahre 2004 erstellt er als gutachtlich tätiger Psychiater wöchentlich Gutachten für das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in A-Stadt. Seine Vergütung für nervenärztliche Gutachten mit Untersuchung im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts, insbesondere im Rahmen des Opferentschädigungs-Gesetzes“, wird seither gemäß einer Vereinbarung mit dem vorbezeichneten Amt pro abgewickeltem Gutachtenauftrag mit 350,00 Euro (plus Steuer) pauschal vergütet“. Auf dieser Basis steht er dem Amt auch für die Begutachtung von Lehrern und für Aktengutachten zur Verfügung (vgl. Bl. 157 der Ermittlungsakte – EA -). Nach eigenen Angaben begutachtet er regelmäßig an einem Tag der Woche drei Personen (Probanden), welche vom Amt jeweils für 10:00 Uhr, 12:00 Uhr und 14:00 Uhr geladen werden. Nach seinen Angaben fertigt er anschließend an demselben Tage zu Hause die schriftlichen Gutachten.
    2. Berufsrechtlich ist der Beschuldigte, soweit ersichtlich, noch nicht in Erscheinung getreten.
    Tenor und Gründe II.
    3. Dem vorliegenden Verfahren liegt der Ermittlungsvorgang der Landesärztekammer Hessen (3 Bände) mit dem Aktenzeichen … zugrunde. Auf dieser Grundlage erstellte die Landesärztekammer Hessen unter dem Datum des 6. Mai 2009 eine Anschuldigungsschrift gegen den beschuldigten Arzt, welche am 20 Mai 2009 beim erkennenden Berufsgericht eingegangen ist. Mit dieser Anschuldigungsschrift wirft die Landesärztekammer Hessen dem Beschuldigten vor,
    4. seine ärztlichen Berufspflichten dadurch verletzt zu haben, dass er am 31. Juli 2006, am 4. oder 5. September 2006 und am 1. Oktober 2007 seinen Beruf nicht gewissenhaft und nicht entsprechend dem Vertrauen ausgeübt habe, dass dem Arztberuf entgegengebracht wird, indem er bei der Begutachtung von vier Beamten der Steuerfahndung A-Stadt auf Dienstfähigkeit nicht die notwendige sorgfältige Verfahrensweise einhielt und Dienstunfähigkeit sowie Teildienstunfähigkeit ausgesprochen hat, was nicht bestem ärztlichen Wissen entsprach, sondern in Kauf genommen hat, dass das Ergebnis hinter dem Standard psychiatrischer Begutachtung zurückbleibt und unrichtig sein könnte;
    5. Berufsvergehen gemäß § 22 Hessisches Heilberufsgesetz (HBG), §§ 2 Abs. 2, 25 Satz 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (BO).
    6. Durch Beschluss vom 5. Oktober 2009 hat die Vorsitzende des Berufsgerichts das Hauptverfahren eröffnet und die Anschuldigungsschrift der Landesärztekammer Hessen vom 6. Mai 2009 zur Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht zugelassen.
    Tenor und Gründe III.
    7. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:
    8. Bei den betroffenen Probanden handelt es sich um drei Finanzbeamte und eine Finanzbeamtin im Range eines Amtmanns/Amtsfrau (Besoldungsskala A 12), welche sich Beschwerde führend wegen nicht ordnungsgemäßer Begutachtung im Sinne des ärztlichen Berufsrechts an die Landesärztekammer Hessen gewandt haben. Sie waren vormals Mitarbeiter der Steuerfahndungsabteilung des Finanzamtes in A-Stadt. Ihre Gruppe, zu der weitere Steuerfahnder gehörten, war Mitte der neunziger Jahre bis Anfang 2000 in der Überwachung bestimmter Handlungsfelder von Großbanken eingesetzt. Sie deckten Fälle auf, in denen Banken in anonymen großen Sammelbeträgen die Guthaben einzelner Bankkunden gebündelt dorthin überwiesen, wo es kein Quellensteuerverfahren für Zinserträge gab. Dort wurden die transferierten Geldbeträge auf die einzelnen Konten der Bankkunden gebucht (sogenannte anonymisierte Kapitalflucht). Nach eigenen Angaben führten die Fahndungserfolge der Beschwerdeführer und ihrer Kollegen und Kolleginnen in jener Zeit bundesweit zu Steuernachforderungen in beträchtlicher Höhe. In der zweiten Hälfte des Jahres 2001 erging eine sogenannte Amtsverfügung an die vier Probanden, mit welcher der Anfangsverdacht für Ermittlungen neu definiert wurde. Danach sollten Geldtransfers ...............mehr dazu auf ...............http://dieaktuelleantimobbingrundsch...k-122009-gi-b/
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