Nachdem der Chef die Mobberin gekündigt hatte, ging diese vor Gericht und wollte ihr asoziales Verhalten auch noch juristisch legitimieren lassen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat die berufung der Klägerin zurückgewiesen und das Urteil vom Arbeistgericht Münster bestätigt, also die Kündigung gegen die Mobberin.
Das Urteil 3 Sa 224/09:
„In dem Rechtsstreit pp… hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 21.10.2009 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts … als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen Richter … als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter … als Beisitzer für recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.03.2009 – 2 Ca 84 d/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier fristloser Kündigungen mit dem Vorwurf unangemessenen, teils beleidigenden Umgangs gegenüber Kolleginnen.
Die Klägerin ist 31 Jahre alt, verheiratet und seit dem 15. April 2001 bei dem Beklagten als Bäckereifachverkäuferin tätig gewesen. Der Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer. Die Klägerin erhielt zuletzt 1.900,00 Euro brutto monatlich. Die Klägerin arbeitete in der Filiale in H.–U. . Leiterin dieser Filiale ist Frau L….
Am 01.09.2008 begann dort Frau A… ihre Ausbildung. Außerdem waren in dieser Filiale u.a. auch die Verkäuferinnen M… und L… tätig, Frau L… seit langem, Frau M… erstmalig am 11.11.2008. Am 03. November 2008 suchten der Beklagte, die Verkaufsleiterin Frau K… und der Betriebsberater Herr L… die Filiale auf. Dabei wurde u. a. die Auszubildende Frau A… gefragt, wie es ihr in der Filiale gefalle. Diese berichtete daraufhin, dass sie mit allen außer der Klägerin zurechtkäme. Letztere hatte sie unstreitig – in welchem Tonfall auch immer – mehrfach vor Kunden kritisiert. ..mehr dazu auf..
dieaktuelleantimobbingrundschau.wordpres s..../2010/01/25/das-urteil-gegen-die-backereimobberin/
Das Urteil 3 Sa 224/09:
„In dem Rechtsstreit pp… hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 21.10.2009 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts … als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen Richter … als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter … als Beisitzer für recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.03.2009 – 2 Ca 84 d/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier fristloser Kündigungen mit dem Vorwurf unangemessenen, teils beleidigenden Umgangs gegenüber Kolleginnen.
Die Klägerin ist 31 Jahre alt, verheiratet und seit dem 15. April 2001 bei dem Beklagten als Bäckereifachverkäuferin tätig gewesen. Der Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer. Die Klägerin erhielt zuletzt 1.900,00 Euro brutto monatlich. Die Klägerin arbeitete in der Filiale in H.–U. . Leiterin dieser Filiale ist Frau L….
Am 01.09.2008 begann dort Frau A… ihre Ausbildung. Außerdem waren in dieser Filiale u.a. auch die Verkäuferinnen M… und L… tätig, Frau L… seit langem, Frau M… erstmalig am 11.11.2008. Am 03. November 2008 suchten der Beklagte, die Verkaufsleiterin Frau K… und der Betriebsberater Herr L… die Filiale auf. Dabei wurde u. a. die Auszubildende Frau A… gefragt, wie es ihr in der Filiale gefalle. Diese berichtete daraufhin, dass sie mit allen außer der Klägerin zurechtkäme. Letztere hatte sie unstreitig – in welchem Tonfall auch immer – mehrfach vor Kunden kritisiert. ..mehr dazu auf..
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