Beim Hausverkauf bzw. dem notariellen Vertrag ergab sich eine Merkwürdigkeit. In den üblichen Standardvertrag wurde zusätzlich folgende Passage eingeflochten: >> Die gilt jedoch nicht für ab heute bis zum Übergang von Nutzen und Lasten entstehende Mängel, übliche Abnutzung ausgenommen, oder verschwiegene nicht erkennbare Mängel, wenn unter Berücksichtigung des sonstigen Zustandes des Vertragsgegenstandes und der Schwere desMangels ein Hinweis hierauf erwartete werden durfte. Der Veräußerer bestätigt hierzu, dass nach seiner Kenntnis keine Anhaltspunkte für versteckteoffenbarungspflichtige Mängel wie insbesondere auch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten – vorliegen. Keine Erklärung gegenüber der Baubehörde zur Anstandsfläc...