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Urlaubsverweigerung - ist das zulässig?

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  • Urlaubsverweigerung - ist das zulässig?

    Hallo Alle Zusammen,

    ich brauche dringend Rat in Sache Urlaubsverweigerung nach längerer Krankschreibung und vor Auflösungsvertrag. Kennt sich jemand damit aus? Darf der Arbeitsgeber die restlichen Urlaubstage im Jahr verweigern? Und wie sieht es aus, wenn demnächst ein Auflösungsvertrag kommen sollte? Kann ich auf die Auszahlung der Urlaubstage durch den Arbeitgeber bestehen?

    Ich bedanke mich schon im Voraus für die Beantwortung der Fragen.

    Viele Grüße

    mnbd

  • #2
    AW: Urlaubsverweigerung - ist das zulässig?

    Zitat von mnbd Beitrag anzeigen
    Hallo Alle Zusammen,

    ich brauche dringend Rat in Sache Urlaubsverweigerung nach längerer Krankschreibung und vor Auflösungsvertrag. Kennt sich jemand damit aus? Darf der Arbeitsgeber die restlichen Urlaubstage im Jahr verweigern? Und wie sieht es aus, wenn demnächst ein Auflösungsvertrag kommen sollte? Kann ich auf die Auszahlung der Urlaubstage durch den Arbeitgeber bestehen?

    Ich bedanke mich schon im Voraus für die Beantwortung der Fragen.

    Viele Grüße

    mnbd
    Hallo mnd,

    persönlich würde ich Dir von einem Auflösungsvertrag dringend abraten!!! Dadurch entstehen Dir nur Nachteile. Wenn es wirklich nicht mehr anders geht und das Vertrauensverhältnis mit dem AG so zerrüttet ist, laßt Dich lieber kündigen!!! Mit einem Auflösungsvertrag steht Dir ersteinmal kein Arbeitslosengeld zu und Du musst mit einer Sperre rechnen! Nur in Ausnahmefällen wird diese Sperre nicht erteilt, wäre bei Dir die Mobbing-Geschichte, aber da Deine KK die AU nicht mehr anerkennt, sehe ich da Probleme!

    Was den Urlaubsanspruch betrifft, hier ein Auszug:

    Der Jahresurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (Bundesurlaubsgesetz BUrlG). Ausnahme: Nur wenn der Arbeitnehmer aus dringenden persönlichen oder betrieblichen Gründen seinen Urlaub nicht nehmen kann, darf der Urlaub in das nächste Jahr übernommen werden. Die Übertragung ist zeitlich bis zum 31. März befristet. Ist der Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt nicht genommen, verfallen noch offene Resttage. Fraglich ist jedoch, was mit dem Urlaubsanspruch passiert bei langer Krankheit des Arbeitnehmers.

    Bisherige Rechtsprechung des BAG:

    Dies gilt nach bisheriger Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes auch bei Krankheit. So entfällt der Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahres und während des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig war (BAG - 9 AZR 792/95, BAG, Az. 6 AZR 360/80; Az. 8 AZR f 570/89). Es besteht nach Ansicht der Richter am Bundesarbeitsgericht auch kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf ersatzweise Auszahlung der nicht genommenen Tage. Nach § 7 Abs. 4 BUrtG darf der Urlaub grundsätzlich nicht ausbezahlt werden, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine Auszahlung der nicht genommen Tage kommt hingegen in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der der Urlaub nicht mehr angetreten werden kann.

    Ich bin kein Fachanwalt für Arbeitsrecht, daher kann ich für die Angaben natürlich keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit übernehmen. Ich würde Dir empfehlen, laß Dich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, der kann Dir ganz genau Auskunft geben und Dir empfehlen, was in Deinem Fall genau zu tun ist, auch in Bezug auf die KK!

    Liebe Grüße
    Meierhansen
    besonders erfahrenes Mitglied
    Zuletzt geändert von Meierhansen; 05.12.2009, 12:47.

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