Hallo. Ich bin neu hier und wollte einen Beschluss des Landgerichtes veröffentlichen. Mein Ex hat eine Homepage, nachdem ich ihn verlassen hatte ins Netz gestellt.
Auf dieser Seite wurde ich aufs übelste verleumdet. Ich sah lange keine Chance diese Seite aus dem Internet zu bekommen und hatte somit auch Angst, potenzielle Arbeitgeber könnten diese sehen - da ich komplett neu anfangen wollte und musste - mitsamt neuer Jobsuche.
Es war auch schwer zu beweisen, dass mein Ex-Lebensgefährte der Urheber dieser Seite war. Mein Anwalt jedoch hat gute Arbeit geleistet. Und nach viel Eigenrecherche meinerseits hat auch das Landgericht keinen Zweifel mehr gehabt, dass es sich tatsächlich um den Ex handelt. Das entfernen der Seite habe ich jedoch den Leuten von "Dein guter Ruf" zu verdanken, die mit dem Provider in den USA in Kontakt traten. Als Privatperson schreibt man sich vergebens die Finger wund. Mit Gerichtsbeschlüssen jedoch haben Firmen wie DeinguterRuf schon mehr Chancen auf Erfolg.
Ich veröffentliche den aktuellen Beschluss damit jeder, dem ähnliches passiert sehen kann, unter welchen Begründungen so geurteilt wird/wurde. Man muss sich nichts gefallen lassen. Und das Internet ist keine Freikarte für psychopatische Narzisten denen man mal vertraut hat, um ihre gekränkte Eitelkeit zu heilen.
Ich veröffentliche diesen Beschluss auch um Genugtuung zu fühlen und diese Sache besser verarbeiten zu können.
________________________________________ ___
Landgericht Bonn
Beschluss
ln dem Rechtsstreit
des Herrn ************* Irland
Prozessbevollmächtigter:
Berufungsklägers und Verfügungsbeklagten,
*******************
gegen
Frau ************, Bonn
Prozessbevollmächtigter:
Berufungsbeklagte und Verfügungsklägerin,
Rechtsanwalt ****************
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn
am 21.12.2011
durch die Präsidentin des Landgerichts *************, die Richterin am
Landgericht ************ und den Richter am Landgericht *******
beschlossen:
Der Verfügungsklägerin wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit Wirkung
ab Antragstellung bewilligt.
Zugleich wird Herr Rechtsanwalt *********** aus Bonn zur vorläufig unentgeltlichen
Wahrnehmung der Rechte in dieser lnstanz beigeordnet.
lm Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der antragstellenden
Partei wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst
abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
ändern, kann dieser Beschluss gemäß S 120 Abs. 4 ZPo abgeändert werden.
1. Die Kammer weist nach Beratung darauf hin, dass beabsichtigt ist,
die Berufung des Beklagten gem. S 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch
einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab
Zustellung dieses Beschlusses.
3. Auf den Verlust der Möglichkeit einer kostenmindernden
Rücknahme bei einer förmlichen Entscheidung gemäß Ziffer 1222 zum
GKG wird vorsorglich hingewiesen.
Gründe:
Die Berufung des Verfügungsbeklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (g
522 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat ihm zu Recht (S 513 ZPO)
untersagt, über die Verfügungsklägerin im lnternet durch Erstellung beziehungsweise
Einstellung von Webseiten folgende Außerungen: ,,Gesucht wird: J******* M*********
wegen Anstiftung zum Mord, Beihilfe zum Mordversuch" und Fotos, die die
Antragstellerin zeigen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Ebenso hat das
Amtsgericht dem Verfügungsbeklagten zu Recht aufgegeben, die Webseite
http://j*******-m*******.... zu löschen beziehungsweise löschen zu lassen. Ein
solcher Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen den
Verfügungsbeklagten folgt aus den SS 823 Abs.2 BGB, 186 stGB, 1oo4 BGB
(analog) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ebenso zu Recht
hat das Amtsgericht auch einen Verfügungsgrund angenommen. Auch die Angriffe
der Berufung rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
1. Zu Unrecht rügt die Berufung eine fehlende Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts oder eine Unzulässigkeit der Klage.
a) Dem steht nicht entgegen, dass derVerfügungsbeklagte trotz g"513 Abs.2 ZpO
die internationale Zuständigkeit rügen kann. Denn S 513 Abs.2 ZPO bezieht sich
ungeachtet des abschließenden Wortlauts nicht auf die internationale Zuständigkeit
(vgl. BGH Urt. v. 05.03.2007 - 1l ZR 287105 - NJW-RR 2007, 1509f., zitiert Juris
Rdnr. 2f.; BGH Urt. v. 28.11.2002 - lll ZR 102ß2 - NJW 2003, 426!f., zitiert Juris
Rdnr. 9; OLG Köln Urt. v. 20.01.2010 - 12 U 49t09 - NZM 2010,495f., zitiert Juris
Rdnr. 25; zöller-Heßler, zPo,27. Auflage, g 513 Rdnr. 8 jeweils m.w.N.). Eine
internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn folgt jedoch aus Art. S Nr. 3
EUGWO (Verordnung (EG) Nr. 4412001 des Rates über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund
Handelssachen). Demnach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, in einem anderen
Mitgliedsstaat unter anderem dann verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung
oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn
Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor
dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder
einzutreten droht. Dabei kann auch offen bleiben, ob die Wendung "Ort, an dem das
schädigende Ereignis einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 EuGWO bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch lnhalte auf einer lnternet-Website
dahingehend auszulegen ist, dass der Betroffene eine Unterlassungsklage auch bei
den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Website abgerufen
werden kann, oder ob die die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats
voraussetzt, dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hinausgehender
besonderer Bezug der angegriffenen lnhalte oder der Website zum Gerichtsstaat
(lnlandsbezug) besteht (vgl. Vorlageentscheidung des BGH v. 10.11.2009 - Vl ZR
217108 - VersR 2010,226ff ., zitiert Juris Rdnr. Tff .; BGH Urt. v. 02.03.2010 - Vl ZR
23109 - BGHZ 184,313ff., zitiert Juris Rdnr. 15ff.). Ebenso kann offen bleiben, ob
darüber hinaus erforderlich ist, dass sich die angegriffene Website zielgerichtet an
die lnternetnutzer im Gerichtsstaat richtet (so BGH Urt. v. 02.03.2010 - Vl ZR 23109
- BGHZ 184,313f1., zitiert Juris Rdnr. 1Sff.; BGH Urt. v.29.03.2011 - Vl ZR 111110 -
NJW 2011,2059ff., zitiert Juris Rdnr. 8ff.; OLG München Beschl. v. 09.04.2010 - 6
W 1131110 - lnstGE 12, lg}f ., zitiert Juris Rndr. 10), oder ob es genügt, dass die auf
der Website abrufbaren lnformationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in
dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden lnteressen – lnteresse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts und lnteresse des
Betreibers an der Gestaltung seiner Website und an der Berichterstattung - nach den
Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des lnhalts der
beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tatsächlich eingetreten sein kann oder
eintreten kann (vgl. Vorlageentscheidung des BGH v. 10.11.2009 - Vl ZR 217108 -
VersR 2010, 226ff., zitiert Juris Rdnr. 14ff.). Denn die in Rede stehende
lnternetveröffentlichung unter www.j******-m*******.... ist ersichtlich (auch) an
lnternetnutzer im Gerichtsstaat Deutschland gerichtet. Dies folgt nicht nur aus dem
Gebrauch der deutschen Sprache, sondern auch aus dem Umstand, dass die
lnternetseite sehr persönlich über die aus Deutschland stammende und nunmehr
wieder in Deutschland lebende Verfügungsklägerin berichtet und sich daher
insbesondere an die Verfügungsklägerin und ihr persönliches Umfeld richtet.
b) Es kann auch offen bleiben, ob der Verfügungsbeklagte nicht bereits wegen S 513
Abs.2 ZPO gehindert ist, die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn zu rügen.
Nach Vorgenanntem richtet sich die lnternetseite insbesondere auch an die in
Deutschland lebende Verfügungsklägerin und ihr persönliches Umfeld. Mithin ist der
- frühere - Wohnsitz Bonn auch (ein) Erfolgsort der in Rede stehenden Delikte (gg
823 Abs.2 BGB, 186 SIGB). Dies ist für die örtliche Zuständigkeit und auch die
Anwendung des deutschen Rechts ausreichend. Denn nach den im internationalen
Privatrecht maßgeblichen Ansprüchen, hierzu gehören auch die auf die Verletzung
von Persönlichkeitsrechten gestützten Unterlassungsansprüche, ist das Recht des
Tatorts anzuwenden, zu welchen bei lnternetseiten auch der Erfolgsort als derjenige
Ort gehört, wo die lnternetseiten bestimmungsgemäß abgerufen werden sollen (LG
Köln Urt. v. 14.07 .2010 - 28 O 403110 - zitiert Juris Rdnr . 20).
c) Der Zulässigkeit des Antrags der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung steht schließlich auch nicht S 253 Abs.2 Nr. 1 ZPO entgegen. Abgesehen
davon, dass dem Gericht die Anschrift der Verfügungsklägerin bekannt ist und
lediglich der Verfügungsbeklagte eine insoweit geschwärzte
Entscheidungsausfertigung erhalten hat, sind dahingehende Angaben jedenfalls
dann entbehrlich, wenn schützenswerte lnteressen entgegenstehen und - wie im
konkreten Fall - ein Prozessbevollmächtigter benannt ist (Zöller-Greger, ZPO, 27.
Auflage, S 253 Rdnr. 8). lm konkreten Fall folgt ein solches lnteresse allein schon
aus dem Umstand, dass die Verfügungsklägerin - die Richtigkeit ihres Vortrags
unterstellt - aufgrund der konkreten Umstände auch eine Veröffentlichung ihrer
konkreten Anschrift befürchten muss.
1. Die Berufung kann sich auch nicht auf eine fehlerhafte Vollziehung der
einstweiligen Verfügung berufen.
a) Die einstweilige Verfügung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom
08.07.2011 war entgegen der Auffassung der Berufung nicht wegen Versäumung der
Vollziehungsfrist gemäß SS 936, 929 Abs. 2 ZPO aufzuheben. Dem steht auch nicht
entgegen, dass die einstweilige Verfügung entgegen SS 936, 922 Abs.2 zpo
offensichtlich nicht im Parteibetrieb zugestellt worden ist. Denn dieser Mangel ist vor
Ablauf der Vollziehungsfrist gemäß dem auch hinsichtlich eines Verstoßes gegen die
Art der Zustellung im einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbaren $ 189 ZPO
(vgl. KG Berlin Beschl. v. 10.02.2005 - I U 166/04 - KGR Berlin 2005, 788f., zitierl
Juris Rdnr. 3ff.; OLG Dresden Beschl. v. 13.05.2003 - 11 W 586/03 - NJW-RR 2003,
1721f., zitiert Juris Rdnr.8; Zöller-Vollkommer,ZPo,27. Auflage, g g2g Rdnr. 14)
geheilt worden. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument in dem Zeitpunkt als
zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet
war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Das Amtsgericht hat
insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass der Widerspruch des Beklagten gegen
die am 08.07.2011 erlassene einstweilige Verfügung am 26.07.2011 und damit
innerhalb der nach S 929 Abs.2 ZPO maßgeblichen Monatsfrist bei Gericht
eingegangen ist.
b) Auch soweit das Amtsgericht die einstweilige Verfügung vom 08.07.2011
aufgehoben und neu gefasst hat, bedurfte es keiner erneuten Vollziehung durch die
Klägerin. Eine erneute Vollziehung ist nur erforderlich, wenn eine einstweilige
Verfügung inhaltlich geändert oder wesentlich neu gefasst wird (Zöller-Vollkommer,
ZPO,27. Auflage, $ 929 Rdnr. 16). Soweit das amtsgerichtliche Urteil die einstweilige
Verfügung vom 08.07.2011 dahin ergänzt hat, dass der Antragsgegner die
genannten Außerung auch nicht verbreiten lassen darf, und ihm aufgegeben hat, die
lnternetseite http://j*****-m********.... entweder selbst zu löschen oder löschen
zu lassen, handelt es sich lediglich um eine ergänzende Klarstellung der
einstweiligen Verfügung vom 08.07.2011.
3. Auch in der Sache haben die Angriffe der Berufung keinen Erfolg. Die
Verfügungsklägerin hat gegen den Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf
Unterlassung der genannten Außerung sowie der Verbreitung der auf der
lnternetseite http://j*****-m********.... in den Fassungen vom 27.0G.2011 und
31.08.2011 veröffentlichten Fotos der Verfügungsklägerin. Ein solcher Anspruch folgt
aus den SS 823 Abs.2 BGB, 186 SIGB,1004 BGB (analog) in Verbindung mit dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
a) Die Kammer ist sich bei dieser Wertung darüber bewusst, dass bei der
Bestimmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht zwischen den
rechtlich geschützten lnteressen beider Parteien abzuwägen ist. Demnach wird die
Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Fall der Beeinträchtigung durch
eine Außerung durch das gleichfalls geschützte Recht an der freien Rede aus Art. S
Abs.1 GG begrenzt (vgl. dazu auch BGH Urt. v. 22.09.2009 - Vt ZR 19/08 - NJW
2009, 3580ff.; tsGH urt. v. 16.'l 1.2004 - vl zR 298t03 - VersR 2oos, 277, 279; BGH
Urt. v. 03.02.2009 - Vl ZR 36107 - VersR 2009, 555), wobei im Fall unwahrer
Tatsachenbehauptungen der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Vorrang
genießt (vgl. dazu etwa auch LG Hamburg Urt. v.19.02.2010 - 325 O 316/09 - zitiert
in Juris). Ein Wahrheitsgehalt der in Rede stehenden Außerungen ist weder
ersichtlich noch wurde eine dahingehende Glaubhaftmachung versucht. Die
Außerungen zielen vielmehr ersichtlich und allein darauf, die Verfügungsklägerin in
ihrem Ansehen und in ihrem aus Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs.3 GG
folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verletzen.
b) Die auf der lnternetseite befindlichen Außerungen sind rufschädigend und
ehrverletzend. Die lnternetseite hat bereits unabhängig vom Wahrheitsgehalt der
Aussagen im Übrigen mit folgenden Formulierungen bereits beleidigende lnhalte: ,,:::Zitat von Webseite:::“
Darüber hinaus wird der - bislang nicht näher belegte - Vorwurf gegen die
Verfügungsklägerin erhoben, sie habe gemeinsam mit einem Herrn H*****"
H****** versucht, den Autor der veröffentlichten Seiten zu töten und werde
deshalb durch die deutschen und irischen Ermittlungsbehörden wegen Anstiftung
zum Mord und Mordversuch durch internationalen Haftbefehl gesucht, ohne dass der
Wahrheitsgehalt dieser Behauptung glaubhaft gemacht wird. Zudem sind auf der
lnternetseite zahlreiche Fotos der Verfügungsklägerin zu finden. Dazu gehören unter
anderem auch zwei der Verfügungsklägerin mit dem Hinweis, diese werde während
ihrer Tätigkeit als camgirl sowie bei einem swingerabend abgebildet.
b) ln Übereinstimmung mit den amtsgerichtlichen Feststellungen bestehen auch für
die Kammer keine Zweifel, dass der Verfügungskläger Urheber der in Rede
stehenden lnternetseite ist. Dass die lnternetseite durch einen Dritten erstellt wurde,
ist abwegig. Dem steht nicht entgegen, dass die genannte Seite offiziell von der
Firma Fastdomain Inc. betrieben wurde. Denn der lnternetausdruck vom 27.06.2011
ist in der lch-Form des ehemaligen Lebensgefährten und Verlobten der
Verfügungsklägerin mithin des Verfügungsbeklagten - abgefasst. Sie enthält
darüber hinaus eine Vielzahl von privaten Fotos der Verfügungsklägerin. über neun
Seiten werden .in einer sehr kleinen Schriftgröße eine Vielzahl von persönlichen
Details aus dem Zusammenleben des Verfügungsbeklagten mit der
Verfügungsklägerin geschildert (,,Unsere Liebe war etwas ganz Besonderes. Wir
haben dasselbe gedacht, gefuehlt, gewollt, .... Habe Dir Deinen Hintern hingetragen
habe, wo Du ihn hinhaben wolltest, ………...). Die Schilderung ist als anklagender
offener Brief des Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin abgefasst. Dass
Dritte dieses Wissen aus eigener Wahrnehmung haben, ist ebenso wenig ersichtlich
wie der Umstand, dass Dritten dieses Wissen durch eine der beiden Parteien
vermittelt worden wäre. Auch ist ein lnteresse etwaiger Dritter an der
Veröffentlichung derart intimer Details aus der gescheiterten Beziehung der Parteien
weder ersichtlich noch dargetan. Dem steht auch nicht entgegen, dass die
lnternetseite mit Stand vom 31.08.2011 nunmehr über den Verfügungsbeklagten in
der dritten Person spricht. Denn der Ausdruck vom 31.08.2011 gibt den Stand der
lnternetseite nach Zustellung der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Bonn
vom 08.07.2011 wieder, so dass sich aufdrängt, dass der ,,Webmaster" insoweit
lediglich von der Urheberschaft des Verfügungsbeklagten ablenken wollte. Bei dieser
Sachlage ist das pauschale Bestreiten der Urheberschaft der lnternetseite durch den
Verfügungsbeklagten nicht mehr ausreichend.
c) Nach Vorgenanntem ist auch die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen gegeben.
Bereits erfolgte Beeinträchtigungen begründen eine tatsächliche Vermutung für die
Wiederholungsgefahr, an deren Wiederlegung durch den Störer hohe Anforderungen
zu stellen sind (BGH Ud. v. 30.10.1998 V ZR 64/98 BGHZ 140, 1ff.;
Palandt-Bassenge, BGB, 68. Auflage, S 1004 BGB, Rdnr. 32). Die Widerlegung einer
Widerholungsgefahr wurde durch den Verfügungsbeklagten noch nicht einmal
versucht.
4. Schließlich besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Vorwegnahme der Hauptsache
ist im einstweiligen Verfügungsverfahren zwar nur ausnahmsweise zulässig, nämlich
dann, wenn der Gläubiger ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann, ohne
unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden (Thomas-Putzo,
ZPO,29. Auflage, g 940 Rdnr. 6; Zöller-Vollkommer, ZPO,27. Auflage, g 940 Rdnr.
4). Dass die Verfügungsklägerin insbesondere bei der Suche nach einem
Arbeitsplatz, aber auch in ihrem Ansehen im persönlichen Umfeld,, gravierende
Nachteile erleidet, wenn sie zu Unrecht eines Kapitalverbrechens beschuldigt oder
mit Nacktfotos im lnternet abgebildet wird, liegt auf der Hand. Hierauf hat das
Amtsgericht zu Recht hingewiesen. Dass ihr Schutzbedürfnis durch die
Veröffentlichungen auf der Homepage http://j*****-m*******.de oder der
Homepage des Herrn H******* H********* entfiele und sie deshalb keinen
Ehrschutz verdient, ist dagegen nicht ersichtlich. Die zitierten Ausführungen des
Herrn H********** auf dessen Homepage erscheinen eher als Reaktion auf die durch
den Beklagten auf der lnternetseite http://j*********-m**********.... erhobenen
Vonwürfe.
1. Der Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege steht auch nicht S 522 Abs.2
Satz 1 Nr.2, Nr. 3 oder Nr.4 ZPO entgegen. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung der Kammer ist auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
geboten. Ebenso ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. Die
maßgeblichen Rechtsfragen sind durch obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend
geklärt. lm Übrigen basiert die Beurteilung des Streitfalls auf einer Würdigung des
Einzelfalls
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung für
dieses Beschlusses (S 522 Abs.2 Satz 2 ZPO). Nach Ablauf dieser Frist wird dem
Verfahren Fortgang gegeben.
Auf dieser Seite wurde ich aufs übelste verleumdet. Ich sah lange keine Chance diese Seite aus dem Internet zu bekommen und hatte somit auch Angst, potenzielle Arbeitgeber könnten diese sehen - da ich komplett neu anfangen wollte und musste - mitsamt neuer Jobsuche.
Es war auch schwer zu beweisen, dass mein Ex-Lebensgefährte der Urheber dieser Seite war. Mein Anwalt jedoch hat gute Arbeit geleistet. Und nach viel Eigenrecherche meinerseits hat auch das Landgericht keinen Zweifel mehr gehabt, dass es sich tatsächlich um den Ex handelt. Das entfernen der Seite habe ich jedoch den Leuten von "Dein guter Ruf" zu verdanken, die mit dem Provider in den USA in Kontakt traten. Als Privatperson schreibt man sich vergebens die Finger wund. Mit Gerichtsbeschlüssen jedoch haben Firmen wie DeinguterRuf schon mehr Chancen auf Erfolg.
Ich veröffentliche den aktuellen Beschluss damit jeder, dem ähnliches passiert sehen kann, unter welchen Begründungen so geurteilt wird/wurde. Man muss sich nichts gefallen lassen. Und das Internet ist keine Freikarte für psychopatische Narzisten denen man mal vertraut hat, um ihre gekränkte Eitelkeit zu heilen.
Ich veröffentliche diesen Beschluss auch um Genugtuung zu fühlen und diese Sache besser verarbeiten zu können.
________________________________________ ___
Landgericht Bonn
Beschluss
ln dem Rechtsstreit
des Herrn ************* Irland
Prozessbevollmächtigter:
Berufungsklägers und Verfügungsbeklagten,
*******************
gegen
Frau ************, Bonn
Prozessbevollmächtigter:
Berufungsbeklagte und Verfügungsklägerin,
Rechtsanwalt ****************
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn
am 21.12.2011
durch die Präsidentin des Landgerichts *************, die Richterin am
Landgericht ************ und den Richter am Landgericht *******
beschlossen:
Der Verfügungsklägerin wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit Wirkung
ab Antragstellung bewilligt.
Zugleich wird Herr Rechtsanwalt *********** aus Bonn zur vorläufig unentgeltlichen
Wahrnehmung der Rechte in dieser lnstanz beigeordnet.
lm Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der antragstellenden
Partei wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst
abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
ändern, kann dieser Beschluss gemäß S 120 Abs. 4 ZPo abgeändert werden.
1. Die Kammer weist nach Beratung darauf hin, dass beabsichtigt ist,
die Berufung des Beklagten gem. S 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch
einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab
Zustellung dieses Beschlusses.
3. Auf den Verlust der Möglichkeit einer kostenmindernden
Rücknahme bei einer förmlichen Entscheidung gemäß Ziffer 1222 zum
GKG wird vorsorglich hingewiesen.
Gründe:
Die Berufung des Verfügungsbeklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (g
522 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat ihm zu Recht (S 513 ZPO)
untersagt, über die Verfügungsklägerin im lnternet durch Erstellung beziehungsweise
Einstellung von Webseiten folgende Außerungen: ,,Gesucht wird: J******* M*********
wegen Anstiftung zum Mord, Beihilfe zum Mordversuch" und Fotos, die die
Antragstellerin zeigen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Ebenso hat das
Amtsgericht dem Verfügungsbeklagten zu Recht aufgegeben, die Webseite
http://j*******-m*******.... zu löschen beziehungsweise löschen zu lassen. Ein
solcher Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen den
Verfügungsbeklagten folgt aus den SS 823 Abs.2 BGB, 186 stGB, 1oo4 BGB
(analog) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ebenso zu Recht
hat das Amtsgericht auch einen Verfügungsgrund angenommen. Auch die Angriffe
der Berufung rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
1. Zu Unrecht rügt die Berufung eine fehlende Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts oder eine Unzulässigkeit der Klage.
a) Dem steht nicht entgegen, dass derVerfügungsbeklagte trotz g"513 Abs.2 ZpO
die internationale Zuständigkeit rügen kann. Denn S 513 Abs.2 ZPO bezieht sich
ungeachtet des abschließenden Wortlauts nicht auf die internationale Zuständigkeit
(vgl. BGH Urt. v. 05.03.2007 - 1l ZR 287105 - NJW-RR 2007, 1509f., zitiert Juris
Rdnr. 2f.; BGH Urt. v. 28.11.2002 - lll ZR 102ß2 - NJW 2003, 426!f., zitiert Juris
Rdnr. 9; OLG Köln Urt. v. 20.01.2010 - 12 U 49t09 - NZM 2010,495f., zitiert Juris
Rdnr. 25; zöller-Heßler, zPo,27. Auflage, g 513 Rdnr. 8 jeweils m.w.N.). Eine
internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn folgt jedoch aus Art. S Nr. 3
EUGWO (Verordnung (EG) Nr. 4412001 des Rates über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund
Handelssachen). Demnach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, in einem anderen
Mitgliedsstaat unter anderem dann verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung
oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn
Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor
dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder
einzutreten droht. Dabei kann auch offen bleiben, ob die Wendung "Ort, an dem das
schädigende Ereignis einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 EuGWO bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch lnhalte auf einer lnternet-Website
dahingehend auszulegen ist, dass der Betroffene eine Unterlassungsklage auch bei
den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Website abgerufen
werden kann, oder ob die die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats
voraussetzt, dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hinausgehender
besonderer Bezug der angegriffenen lnhalte oder der Website zum Gerichtsstaat
(lnlandsbezug) besteht (vgl. Vorlageentscheidung des BGH v. 10.11.2009 - Vl ZR
217108 - VersR 2010,226ff ., zitiert Juris Rdnr. Tff .; BGH Urt. v. 02.03.2010 - Vl ZR
23109 - BGHZ 184,313ff., zitiert Juris Rdnr. 15ff.). Ebenso kann offen bleiben, ob
darüber hinaus erforderlich ist, dass sich die angegriffene Website zielgerichtet an
die lnternetnutzer im Gerichtsstaat richtet (so BGH Urt. v. 02.03.2010 - Vl ZR 23109
- BGHZ 184,313f1., zitiert Juris Rdnr. 1Sff.; BGH Urt. v.29.03.2011 - Vl ZR 111110 -
NJW 2011,2059ff., zitiert Juris Rdnr. 8ff.; OLG München Beschl. v. 09.04.2010 - 6
W 1131110 - lnstGE 12, lg}f ., zitiert Juris Rndr. 10), oder ob es genügt, dass die auf
der Website abrufbaren lnformationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in
dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden lnteressen – lnteresse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts und lnteresse des
Betreibers an der Gestaltung seiner Website und an der Berichterstattung - nach den
Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des lnhalts der
beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tatsächlich eingetreten sein kann oder
eintreten kann (vgl. Vorlageentscheidung des BGH v. 10.11.2009 - Vl ZR 217108 -
VersR 2010, 226ff., zitiert Juris Rdnr. 14ff.). Denn die in Rede stehende
lnternetveröffentlichung unter www.j******-m*******.... ist ersichtlich (auch) an
lnternetnutzer im Gerichtsstaat Deutschland gerichtet. Dies folgt nicht nur aus dem
Gebrauch der deutschen Sprache, sondern auch aus dem Umstand, dass die
lnternetseite sehr persönlich über die aus Deutschland stammende und nunmehr
wieder in Deutschland lebende Verfügungsklägerin berichtet und sich daher
insbesondere an die Verfügungsklägerin und ihr persönliches Umfeld richtet.
b) Es kann auch offen bleiben, ob der Verfügungsbeklagte nicht bereits wegen S 513
Abs.2 ZPO gehindert ist, die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn zu rügen.
Nach Vorgenanntem richtet sich die lnternetseite insbesondere auch an die in
Deutschland lebende Verfügungsklägerin und ihr persönliches Umfeld. Mithin ist der
- frühere - Wohnsitz Bonn auch (ein) Erfolgsort der in Rede stehenden Delikte (gg
823 Abs.2 BGB, 186 SIGB). Dies ist für die örtliche Zuständigkeit und auch die
Anwendung des deutschen Rechts ausreichend. Denn nach den im internationalen
Privatrecht maßgeblichen Ansprüchen, hierzu gehören auch die auf die Verletzung
von Persönlichkeitsrechten gestützten Unterlassungsansprüche, ist das Recht des
Tatorts anzuwenden, zu welchen bei lnternetseiten auch der Erfolgsort als derjenige
Ort gehört, wo die lnternetseiten bestimmungsgemäß abgerufen werden sollen (LG
Köln Urt. v. 14.07 .2010 - 28 O 403110 - zitiert Juris Rdnr . 20).
c) Der Zulässigkeit des Antrags der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung steht schließlich auch nicht S 253 Abs.2 Nr. 1 ZPO entgegen. Abgesehen
davon, dass dem Gericht die Anschrift der Verfügungsklägerin bekannt ist und
lediglich der Verfügungsbeklagte eine insoweit geschwärzte
Entscheidungsausfertigung erhalten hat, sind dahingehende Angaben jedenfalls
dann entbehrlich, wenn schützenswerte lnteressen entgegenstehen und - wie im
konkreten Fall - ein Prozessbevollmächtigter benannt ist (Zöller-Greger, ZPO, 27.
Auflage, S 253 Rdnr. 8). lm konkreten Fall folgt ein solches lnteresse allein schon
aus dem Umstand, dass die Verfügungsklägerin - die Richtigkeit ihres Vortrags
unterstellt - aufgrund der konkreten Umstände auch eine Veröffentlichung ihrer
konkreten Anschrift befürchten muss.
1. Die Berufung kann sich auch nicht auf eine fehlerhafte Vollziehung der
einstweiligen Verfügung berufen.
a) Die einstweilige Verfügung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom
08.07.2011 war entgegen der Auffassung der Berufung nicht wegen Versäumung der
Vollziehungsfrist gemäß SS 936, 929 Abs. 2 ZPO aufzuheben. Dem steht auch nicht
entgegen, dass die einstweilige Verfügung entgegen SS 936, 922 Abs.2 zpo
offensichtlich nicht im Parteibetrieb zugestellt worden ist. Denn dieser Mangel ist vor
Ablauf der Vollziehungsfrist gemäß dem auch hinsichtlich eines Verstoßes gegen die
Art der Zustellung im einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbaren $ 189 ZPO
(vgl. KG Berlin Beschl. v. 10.02.2005 - I U 166/04 - KGR Berlin 2005, 788f., zitierl
Juris Rdnr. 3ff.; OLG Dresden Beschl. v. 13.05.2003 - 11 W 586/03 - NJW-RR 2003,
1721f., zitiert Juris Rdnr.8; Zöller-Vollkommer,ZPo,27. Auflage, g g2g Rdnr. 14)
geheilt worden. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument in dem Zeitpunkt als
zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet
war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Das Amtsgericht hat
insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass der Widerspruch des Beklagten gegen
die am 08.07.2011 erlassene einstweilige Verfügung am 26.07.2011 und damit
innerhalb der nach S 929 Abs.2 ZPO maßgeblichen Monatsfrist bei Gericht
eingegangen ist.
b) Auch soweit das Amtsgericht die einstweilige Verfügung vom 08.07.2011
aufgehoben und neu gefasst hat, bedurfte es keiner erneuten Vollziehung durch die
Klägerin. Eine erneute Vollziehung ist nur erforderlich, wenn eine einstweilige
Verfügung inhaltlich geändert oder wesentlich neu gefasst wird (Zöller-Vollkommer,
ZPO,27. Auflage, $ 929 Rdnr. 16). Soweit das amtsgerichtliche Urteil die einstweilige
Verfügung vom 08.07.2011 dahin ergänzt hat, dass der Antragsgegner die
genannten Außerung auch nicht verbreiten lassen darf, und ihm aufgegeben hat, die
lnternetseite http://j*****-m********.... entweder selbst zu löschen oder löschen
zu lassen, handelt es sich lediglich um eine ergänzende Klarstellung der
einstweiligen Verfügung vom 08.07.2011.
3. Auch in der Sache haben die Angriffe der Berufung keinen Erfolg. Die
Verfügungsklägerin hat gegen den Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf
Unterlassung der genannten Außerung sowie der Verbreitung der auf der
lnternetseite http://j*****-m********.... in den Fassungen vom 27.0G.2011 und
31.08.2011 veröffentlichten Fotos der Verfügungsklägerin. Ein solcher Anspruch folgt
aus den SS 823 Abs.2 BGB, 186 SIGB,1004 BGB (analog) in Verbindung mit dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
a) Die Kammer ist sich bei dieser Wertung darüber bewusst, dass bei der
Bestimmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht zwischen den
rechtlich geschützten lnteressen beider Parteien abzuwägen ist. Demnach wird die
Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Fall der Beeinträchtigung durch
eine Außerung durch das gleichfalls geschützte Recht an der freien Rede aus Art. S
Abs.1 GG begrenzt (vgl. dazu auch BGH Urt. v. 22.09.2009 - Vt ZR 19/08 - NJW
2009, 3580ff.; tsGH urt. v. 16.'l 1.2004 - vl zR 298t03 - VersR 2oos, 277, 279; BGH
Urt. v. 03.02.2009 - Vl ZR 36107 - VersR 2009, 555), wobei im Fall unwahrer
Tatsachenbehauptungen der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Vorrang
genießt (vgl. dazu etwa auch LG Hamburg Urt. v.19.02.2010 - 325 O 316/09 - zitiert
in Juris). Ein Wahrheitsgehalt der in Rede stehenden Außerungen ist weder
ersichtlich noch wurde eine dahingehende Glaubhaftmachung versucht. Die
Außerungen zielen vielmehr ersichtlich und allein darauf, die Verfügungsklägerin in
ihrem Ansehen und in ihrem aus Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs.3 GG
folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verletzen.
b) Die auf der lnternetseite befindlichen Außerungen sind rufschädigend und
ehrverletzend. Die lnternetseite hat bereits unabhängig vom Wahrheitsgehalt der
Aussagen im Übrigen mit folgenden Formulierungen bereits beleidigende lnhalte: ,,:::Zitat von Webseite:::“
Darüber hinaus wird der - bislang nicht näher belegte - Vorwurf gegen die
Verfügungsklägerin erhoben, sie habe gemeinsam mit einem Herrn H*****"
H****** versucht, den Autor der veröffentlichten Seiten zu töten und werde
deshalb durch die deutschen und irischen Ermittlungsbehörden wegen Anstiftung
zum Mord und Mordversuch durch internationalen Haftbefehl gesucht, ohne dass der
Wahrheitsgehalt dieser Behauptung glaubhaft gemacht wird. Zudem sind auf der
lnternetseite zahlreiche Fotos der Verfügungsklägerin zu finden. Dazu gehören unter
anderem auch zwei der Verfügungsklägerin mit dem Hinweis, diese werde während
ihrer Tätigkeit als camgirl sowie bei einem swingerabend abgebildet.
b) ln Übereinstimmung mit den amtsgerichtlichen Feststellungen bestehen auch für
die Kammer keine Zweifel, dass der Verfügungskläger Urheber der in Rede
stehenden lnternetseite ist. Dass die lnternetseite durch einen Dritten erstellt wurde,
ist abwegig. Dem steht nicht entgegen, dass die genannte Seite offiziell von der
Firma Fastdomain Inc. betrieben wurde. Denn der lnternetausdruck vom 27.06.2011
ist in der lch-Form des ehemaligen Lebensgefährten und Verlobten der
Verfügungsklägerin mithin des Verfügungsbeklagten - abgefasst. Sie enthält
darüber hinaus eine Vielzahl von privaten Fotos der Verfügungsklägerin. über neun
Seiten werden .in einer sehr kleinen Schriftgröße eine Vielzahl von persönlichen
Details aus dem Zusammenleben des Verfügungsbeklagten mit der
Verfügungsklägerin geschildert (,,Unsere Liebe war etwas ganz Besonderes. Wir
haben dasselbe gedacht, gefuehlt, gewollt, .... Habe Dir Deinen Hintern hingetragen
habe, wo Du ihn hinhaben wolltest, ………...). Die Schilderung ist als anklagender
offener Brief des Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin abgefasst. Dass
Dritte dieses Wissen aus eigener Wahrnehmung haben, ist ebenso wenig ersichtlich
wie der Umstand, dass Dritten dieses Wissen durch eine der beiden Parteien
vermittelt worden wäre. Auch ist ein lnteresse etwaiger Dritter an der
Veröffentlichung derart intimer Details aus der gescheiterten Beziehung der Parteien
weder ersichtlich noch dargetan. Dem steht auch nicht entgegen, dass die
lnternetseite mit Stand vom 31.08.2011 nunmehr über den Verfügungsbeklagten in
der dritten Person spricht. Denn der Ausdruck vom 31.08.2011 gibt den Stand der
lnternetseite nach Zustellung der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Bonn
vom 08.07.2011 wieder, so dass sich aufdrängt, dass der ,,Webmaster" insoweit
lediglich von der Urheberschaft des Verfügungsbeklagten ablenken wollte. Bei dieser
Sachlage ist das pauschale Bestreiten der Urheberschaft der lnternetseite durch den
Verfügungsbeklagten nicht mehr ausreichend.
c) Nach Vorgenanntem ist auch die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen gegeben.
Bereits erfolgte Beeinträchtigungen begründen eine tatsächliche Vermutung für die
Wiederholungsgefahr, an deren Wiederlegung durch den Störer hohe Anforderungen
zu stellen sind (BGH Ud. v. 30.10.1998 V ZR 64/98 BGHZ 140, 1ff.;
Palandt-Bassenge, BGB, 68. Auflage, S 1004 BGB, Rdnr. 32). Die Widerlegung einer
Widerholungsgefahr wurde durch den Verfügungsbeklagten noch nicht einmal
versucht.
4. Schließlich besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Vorwegnahme der Hauptsache
ist im einstweiligen Verfügungsverfahren zwar nur ausnahmsweise zulässig, nämlich
dann, wenn der Gläubiger ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann, ohne
unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden (Thomas-Putzo,
ZPO,29. Auflage, g 940 Rdnr. 6; Zöller-Vollkommer, ZPO,27. Auflage, g 940 Rdnr.
4). Dass die Verfügungsklägerin insbesondere bei der Suche nach einem
Arbeitsplatz, aber auch in ihrem Ansehen im persönlichen Umfeld,, gravierende
Nachteile erleidet, wenn sie zu Unrecht eines Kapitalverbrechens beschuldigt oder
mit Nacktfotos im lnternet abgebildet wird, liegt auf der Hand. Hierauf hat das
Amtsgericht zu Recht hingewiesen. Dass ihr Schutzbedürfnis durch die
Veröffentlichungen auf der Homepage http://j*****-m*******.de oder der
Homepage des Herrn H******* H********* entfiele und sie deshalb keinen
Ehrschutz verdient, ist dagegen nicht ersichtlich. Die zitierten Ausführungen des
Herrn H********** auf dessen Homepage erscheinen eher als Reaktion auf die durch
den Beklagten auf der lnternetseite http://j*********-m**********.... erhobenen
Vonwürfe.
1. Der Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege steht auch nicht S 522 Abs.2
Satz 1 Nr.2, Nr. 3 oder Nr.4 ZPO entgegen. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung der Kammer ist auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
geboten. Ebenso ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. Die
maßgeblichen Rechtsfragen sind durch obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend
geklärt. lm Übrigen basiert die Beurteilung des Streitfalls auf einer Würdigung des
Einzelfalls
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung für
dieses Beschlusses (S 522 Abs.2 Satz 2 ZPO). Nach Ablauf dieser Frist wird dem
Verfahren Fortgang gegeben.
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