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Kannitverstan gegen Straßenkunst.

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    Dem Zeitgeist 1968 bis 1996 war Straßenkunst Sondernutzung Demnach war der Vorbehalt, Staßenkunst mit der Verweigerung der Sondernutzungserlaubnis aus den Fußgängerzonen zu verjagen, grundsätzlich mit den Grundrechten Art.,5 GG. vereinbar; denn es diente dazu, die verschiedenen grundrechtlich geschützten Belange, die bei der Benutzung des "knappen Gutes öffentliche Straße" miteinander in Konflikt geraten können, in Einklang zu bringen. Der Zwang, zu diesem Zweck eine Erlaubnis zu beantragen, stellt in der Regel nur eine geringe und damit keine unverhältnismäßige Belastung dar.
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    Keine Erlaubnis, überhaupt nicht zu bekommen, war dann eine Existentsfrage. Denn zu den geschützten Kunstformen gehört auch die Straßenkunst, also das künstlerische Schaffen, das in einem untrennbaren Wechselspiel zwischen Werk- und Wirkbereich auf das Medium der öffentl. Straße und das dort sich aufhaltende Publikum spezifisch angewiesen ist.
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    Damit stellt sich die Frage: muss man als Kunstmaler für das Herstellen und verkaufen selbst erstellter Kunst, generell eine Erlaubnis fragen? Art.5 Abs.3 GG. ist Unantastbar garantiert?
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    Der Stadtverwaltung Düsseldorf ist die Fragestellung Leberwurst., und Pocht aufs Hausrecht Sondernutzung nach Verwaltungsermessen erlauben oder Verweigern zu dürfen.
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    Das Oberverwaltungsgericht NRW entscheidet. vertreiben, nach Ermessen der Düsseldorfer Straßenordnung ist Quatsch.
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    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet kompromisslos für den Zeitgeist, Straßenkünstler mit der Verweigerung Sondernutzung aus den Fußgängerzonen zu vertreiben.
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    Das BVerfG mit der Entscheidung-1-BvR-183-81- Wieder dafür, auch Niemand Straßenkünstler in Hinsicht Art.5 Abs.3 GG. eine Erlaubnis fragen muss,….Weil.
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    Weil Was? Höhnt die Stadtverwaltung Düsseldorf.
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    Weil das „Weil“ der Entscheidung -1-BvR-183-81- nicht Für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Wird das „Weil“ auch Nirgends Rechtswissenschaftlich kommentiert.
    meine eigene Interpretation wird von der Stadtverwaltung Düsseldorf und der Landesregierung NRW, verhöhnt und das weil. als Abgewiesene Verfassungsbeschwerde Verspottet.
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    Also muss ich das „Weil“ anders Beweisen.
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    20 Jahre hat es gebraucht, das Oberverwaltungsgericht NRW zu Recht erkennt, dass das Herstellen und Verkaufen von selbst gemalter Kunst in Fußgängerzonen keine Sondernutzung Im Sinne Des Anbietens von Waren und Dienstleistungen ist.
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    Aber dennoch Sondernutzung, bleibt die Stadtverwaltung Düsseldorf Stur. Um damit weiterhin Straßenkunst aus den Fußgängerzonen, vertreiben zu dürfen.
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    Und Täglich grüßt das Murmeltier, das Bundesverwaltungsgericht erkennt zwar !996, dass das herstellen und Verkaufen von Grundrechtgeschützter Kommunikation nicht im Ermessen einer Stadtverwaltung gestellt ist. Hat von Rechtswegen aber nichts dagegen Einzuwenden, Grundrechtinhaber für das Recht der Kunst- und Religionsfreiheit in Fußgängerzonen um Erlaubnis fragen soll.
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    Was Erlaubt werden kann, darf auch verboten werden, lamentiert die Stadtverwaltung Düsseldorf weiter. Und Argumentiert auf das weil, der damals nicht Veröffentlichten Verfassungsrechtentscheidung -1-BvR-183-81- in der ausdrücklich festgestellt werde, dass es auch der Kunst nicht erlaubt werden muss. sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
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    und damit Schluss der Debatte.
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    für mich ist die Debatte um das „Weil“, der Verfassungsrechtsprechung -1-BvR-183-81- nicht zu Ende.
    Denn anders als die Stadverwaltung und Justiz es sich gegenseitig beweisen wollen, Konnte die Beschwerde Damals nicht zur Entscheidung angenommen Werden ….Weil die Vordergerichte Bereits und im Ergebnis zutreffend dahin entschieden haben die Verfassungsrechtsprechung die Kunstfreiheitsgarantie in der „Mephisto-Entscheidung aufgestellt hat.
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    Na und! Triumphiert die Stadtverwaltung und Justiz Düsseldorf. In der Mephisto-Entscheidung wird festgestellt die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt ist.
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    Sicher doch, Ist eine Straßennutzung die über den Allgemeingebrauch hinausgeht Erlaubnispflichtig die Vordergerichte haben auch nicht verkannt, dass bei einer Erlaubnisverweigerung, in jeden Einzelfall,…. und damit innerhalb des vorgefundenen straßenrechtlichen Systems notwendig nur als - erlaubnisfreier - Gemeingebrauch und nicht als - erlaubnispflichtige - Sondernutzung qualifiziert werden kann.
    Darauf braucht hier aber nicht weiter Eingegangen werden.
    Denn der Beschwerdeführer wollte einzig festgestellt wissen, dass Er der Absicht und Tätigkeit Kunst im Allgemeingebrauch einer Öffentlichen Straße herzustellen und zu verkaufen, keiner Straßen- verkehrs- rechtlichen Erlaubnis bedürfe.
    Karlsruhe 1981
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    Wem interessiert das, wenn du es „uns“ nicht beweisen kannst, solange ist deine Argumentation nur dummes Gelaber.
    Und jetzt verpiss dich. niemand ist hier noch an deinem Gelaber Kunstfreiheit für Straßenkünstler interessiert. Schreibt die Chefetage der Düsseldorfer Verwaltung.



    G. Rupp
    alias Plemer

  • #2
    AW: Kannitverstan gegen Straßenkunst.

    Oje

    ich als Kölnerin kann mir die Straße rund um den Globus ohne die Strassenkunst kaum vorstellen,
    oder doch, ja dann in meinen Alpträumen, wenn ich sowas hör!
    Solche Sesselpuper, haben ne mickrige Machtposition zu bekleiden
    und müssen jedem beweisen wie wichtig se sind.
    Zu kotzen!
    Geld regiert die Welt.
    Geld hat kein Gewissen.

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