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Zeitrahmen für Abmahnung

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  • Zeitrahmen für Abmahnung

    Kann mir bitte mal jemand einen Tipp geben. Es geht diesbezüglich nicht um mich selbst, sondern um eine gute Bekannte.

    Diese hat eine Abmahnung von Ihrer Chefin bekommen. Die Abmahnung wurde am 04.11. geschrieben und wurde ihr gestern (20.11.) ausgehändigt. Obwohl Chefin und meine Bekannte seit Monatsanfang keinen Tag gefehlt haben. Die Abmahnung enthält Dinge die nicht der Warheit entsprechen. Meine Bekannte hat Zeugen (Ausbilder), dass es sich an besagten Tag nicht so zugetragen hat.

    Ich habe meiner Bekannten geraten, erstens eine Gegendarstellung zu schreiben und zweitens das Gespräch zu suchen und den Zeugen mit anzuführen.

    Aber sie hat Angst, da sie sich noch in der Ausbildung befindet und nur noch ein halbes Jahr bis zur Prüfung hat, dass sie die Chefin rauskicken will kurz vor der Prüfung indem sie Abmahnungen verfasst indem Unwahrzeiten drinstehen. Zwar gibt es noch eine Geschäftsleitung aber die will keinen Ärger und glaubt der Chefin.
    hexlein6
    besonders erfahrenes Mitglied
    Zuletzt geändert von hexlein6; 21.11.2009, 18:57.

  • #2
    AW: Zeitrahmen für Abmahnung

    Hallo hexlein

    Ich würde gegen so eine Abmahnung sofort klagen.
    Ich habe vor kurzen gleich 2 bekommen. Ich klage dagegen ohne mit der Wimper zu zucken.

    Natürlich ist es während der Ausbildung etwas schwieriger.
    Ich würde ihr raten eine Gegendarstellung zu schreiben. Diese Gegendarstellung muss zusammen mit der Abmahnung abgeheftet werden.
    Die Stellungnahme sollte sie aber möglichst bald abgeben.
    Ich finde im Moment nur leider die Frist nicht , die für eine Stellungnahme gesetzt ist.

    Ich glaube das es taktisch klug sein könnte, wenn sie dies mit ihrer Schule bespricht. Jemand vor der Prüfung rauskicken ist ja wohl die größte Schweinerei überhaupt. Als würde es nicht reichen sie nachher nicht zu übernehmen.

    Sie sollte jetzt alle Energie daran setzen die Ausbildung in Ruhe fertig machen zu können. Was nachher kommt ist ein anderes Paar Schuhe.
    So weit zu denken, würde jetzt nur verwirren.

    Wie war das nochmal bei euch mit Betriebsrat?
    Das war doch dieser , den man zu nichts gebrauchen kann, wenn ich mich richtig erinnern kann. ?

    Viele Grüße ...

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    • #3
      AW: Zeitrahmen für Abmahnung

      Hallo Wärgwolf

      Danke für den Tipp mit der Berufsschule. Das ist auch eine Alternative. Leider weiß ich nicht welchen Einfluss die Berufsschule auf den Ausbildungsbetrieb hat.

      Sie ist nicht in unserer Firma beschäftigt. Aber dort scheint der Betriebsrat auch nichts zu taugen, besteht dort nur aus einer Person die mit der Firmenleitung unter einer Decke steckt.

      Das mit der Gegendarstellung will sie 100%ig machen. Schließlich besteht die Abmahnung aus Lügen, die sich die Chefin selbst ausgedacht hat.

      Meine Bekannte hat wirklich Angst noch vor der Prüfung rausgekickt zu werden, da wären die 3 Jahre Ausbildung umsonst gewesen. Ich habe ihr auch geraten jetzt in Ruhe zu arbeiten und sich keine Fehler zu erlauben. Sie meinte das mache sich ja aber solange Lügenabmahnungen gefertigt würden hätte sie keine Chance. Ob es hilft das ein Azubi klagt wg. Abmahnung????????? Keine Ahnung.

      Kommentar


      • #4
        AW: Zeitrahmen für Abmahnung

        Hallo hexlein

        Ich würde trotzdem an ihrer Stelle mich mal mit dem Lehrer über die Sache unterhalten.

        Wenn einem etwas auf dem linken Fuß erwischt, dann ist man meist erst mal verwirrt und handlungsunfähig.
        Aber dann ist es immer noch besser wenn man erst mal irgendwo anfängt bevor man in einem Todstellreflex verhart.

        Ihre Schule kann ihr immerhin erste Hinweise geben.
        Absolute Priorität hat jetzt nun mal, das sie irgendwie ihre Ausbildung fetig macht, und das mit einer annehmbaren Note.

        Das schlimmste was sie jetzt machen kann ist, das sie in einen Dauerstress gerät. Dann kann sie sich kaum noch auf die Schule konzentrieren.

        Im übrigen muss ich dazu sagen. Den landlaufigen Standardtipp das man sich nichts zu Schulden kommen lassen darf sollte man nicht zu ernst nehmen. Ich weis aus eigener Erfahrung das es unmöglich ist alles so gut zu machen, das man nichts mehr findet. Man sieht ja, wenn jemand keine Angriffsfläche hat, dann wird eben was erfunden. Dann hätte sie genausogut auch gleich einen richtigen Fehler machen können.

        Ich denke das es wichtiger ist, das man halbwegs seine Lockerheit bewahrt und sich kleine Unperfektionen von geringer Tragweite erlaubt.

        Das reflexartige 'sich nichts zu Schulden kommen lassen zu wollen' kommt meiner Meinung nach aus einem kindlichen Bedürfniss nach 'nicht von en Eltern bestraft werden wollen'.

        Ich denke das am am besten nicht so perfekt ist, sonst fühlt sich die Chefin in den Schatten gestellt und muss dann Fehler suchen um ihre Ehre wieder herszustellen.

        Kann es sein das sie eine sehr gute Schülerin ist?
        Ist nur so eine intuitive Idee von mir.

        Viele Grüße ...

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        • #5
          Was tun gegen die Abmahnung?

          Zitat von hexlein6 Beitrag anzeigen
          Kann mir bitte mal jemand einen Tipp geben. Es geht diesbezüglich nicht um mich selbst, sondern um eine gute Bekannte.

          Diese hat eine Abmahnung von Ihrer Chefin bekommen. Die Abmahnung wurde am 04.11. geschrieben und wurde ihr gestern (20.11.) ausgehändigt. Obwohl Chefin und meine Bekannte seit Monatsanfang keinen Tag gefehlt haben. Die Abmahnung enthält Dinge die nicht der Warheit entsprechen. Meine Bekannte hat Zeugen (Ausbilder), dass es sich an besagten Tag nicht so zugetragen hat.

          Ich habe meiner Bekannten geraten, erstens eine Gegendarstellung zu schreiben und zweitens das Gespräch zu suchen und den Zeugen mit anzuführen.

          Aber sie hat Angst, da sie sich noch in der Ausbildung befindet und nur noch ein halbes Jahr bis zur Prüfung hat, dass sie die Chefin rauskicken will kurz vor der Prüfung indem sie Abmahnungen verfasst indem Unwahrzeiten drinstehen. Zwar gibt es noch eine Geschäftsleitung aber die will keinen Ärger und glaubt der Chefin.
          Hallo Hexlein,

          hier eine kleine Hilfestellung, hoffe es hilft deiner Bekannten weiter!

          Erhält der Arbeitnehmer eine Abmahnung, sollte er mit großer Vorsicht weiter vorgehen. Er hat nun verschiedene Möglichkeiten auf die Abmahnung zu reagieren:

          1. Erhalt bestätigen oder nicht(?):

          Eine schriftliche Abmahnung soll zumeist unterzeichnet werden. Das ist auch kein Problem, solange nur bestätigt wird, dass man die Abmahnung erhalten hat. Schreiben Sie daher zur Not nur “Erhalten am xxxx; Unterschrift”. Sollen Sie mit Ihrer Unterschrift bereits eingestehen, dass die Abmahnung gerechtfertigt ist, denken Sie auf jeden Fall erst einmal darüber nach; eine sofortige Unterschrift kann und darf niemand von Ihnen verlangen.

          Bei einer mündlichen Abmahnung sollten Sie ebenso möglichst zwar zu verstehen geben, dass Sie klar verstanden haben, was Ihnen angelastet wird… eine “Schuldeingeständnis” ist aber überhaupt nicht erforderlich und rückblickend oft genau so dumm wie ein Streit, der vom Abgemahnten vom Zaun gebrochen wird. Auch Schweigen ist eine Option, kann aber freilich verschiedene Ursachen haben. Zum einen schweigt mancher Arbeitnehmer aus Scham, zum anderen eventuell weil die Abmahnung zwar berechtigt, aber vollkommen unerwartet ist.

          Schweigt der Angestellte auf die Abmahnung, kann er später – sollte der Arbeitgeber wirklich die Kündigung aussprechen -, vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen und während eines Prozesses die unrechtmäßige Abmahnung angeben.

          2. Akzeptieren:

          Scheint die Abmahnung auch nach angemessener Bedenkzeit (die Sie sich auf jeden Fall gännen sollten!) als gerechtfertigt (auch das soll vorkommen), muss diese als das verstanden werden, was sie ist: Ein Warnschuss. Wenn der Abgemahnte das beanstandete Verhalten künftig einstellt und es keinen Anlass zu einer weiteren Abmahnung bzw. einer darauf folgenden Kündigung kommt, hat sie ihren Zweck schließlich erfüllt.

          3. Gegendarstellung:

          Der Arbeitnehmer kann aber auch eine Gegendarstellung beim Arbeitgeber einreichen, wenn die Abmahnung ungerechtfertigt zu sein scheint. Diese Gegendarstellung wird wie die Abmahnung aktenkundig gemacht. Wichtig sind in diesem Zusammenhang: Zeugen!

          4. Arbeitsgericht:

          Ist der Arbeitnehmer mit der aktenkundigen Abmahnung nicht einverstanden, kann er für den Einspruch und die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte auch einen Schritt weiter gehen. Mit Hilfe eines Arbeitsgerichtes kann er auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Akte klagen.

          Dass dieser Punkt selten für einen dauerhaften Erhalt des Arbeitsplatzes sorgt – oder zumindest die Situation des Arbeitnehmers bei der Ausübung seines Berufs kaum verbessert – liegt auf der Hand. Dennoch ist für jeden Fall individuell zu entscheiden, ob sich der Aufwand lohnt, die dadurch zu erwartenden Konsequenzen wirklich bedacht werden können und es eine realistische Aussicht auf Erfolg gibt. Gerade der letzte Punkt kann aber selten vom Betroffenen selbst entschieden werden, so dass dringend dazu geraten werden muss, sich mit Dritten zu besprechen. Dabei sind Kollegen zwar näher am Problem und können Ihre Situation vielleicht besser nachvollziehen; diese haben aber oft kaum die Möglichkeit, wirklich objektiv zu sein.

          Freunde und Familie tendieren ebenso dazu; ihre geschilderte Sichtweise zu übernehmen und Ihnen beizupflichten, so dass auch diese Quelle nicht immer eine hilfreiche Einschätzung der Situation liefern kann.

          Grundsätzlich sollten betroffene Arbeitnehmer nach einer Abmahnung nicht mit Übermut reagieren. Die Reaktion und das weitere Vorgehen wollen gut überlegt sein. Handelt es sich um eine begründete Abmahnung, sollte man in der Regel einlenken. Es gilt auch zu bedenken, dass eine schriftlich formulierte Abmahnung selten “im Affekt” ausgesprochen wird – Antworten Sie daher auch nicht nach einmaligem Lesen, ohne sich (selbst)kritisch mit dem Wahrheitsgehalt auseinandergesetzt zu haben. Eine Klage vor dem Arbeitsgericht ist häufig nur eine Verzögerung der eigentlichen Kündigung.

          Ist die Abmahnung allerdings unberechtigt oder wird sogar ein Betrug durch den Arbeitgeber vermutet, sollten zur Not rechtliche Schritte eingeleitet werden. Vorher ist es aber wegen der absehbaren Verhärtung der Fronten (kommt es zur Klage) jedes andere Mittel auszuschöpfen, welches zur Vermittlung dienen kann. Der Kollege, der einen besseren Draht zum Vorgesetzten hat, der Betriebsrat, die interne Beschwerdestelle oder der Vertrauensmann… alle denkbaren Optionen sollten probiert werden, bevor der Weg zum Arbeitsgericht angetreten wird, wenn der Erhalt des Arbeitsplatzes im Vordergrund stehen soll – und nicht, wie bei ernsten, aber ungerechtfertigen Anschuldigungen, die Wiederherstellung des eigenen Rufs.

          So oder so sollte eine Klage gut vorbereitet sein. Daher möglichst objektiv mit Hilfe eines Anwalts für Arbeitsrecht, ob eine Klage sinnvoll und richtig ist.
          Meierhansen
          besonders erfahrenes Mitglied
          Zuletzt geändert von Meierhansen; 22.11.2009, 13:35.

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          • #6
            AW: Was tun gegen die Abmahnung?

            Danke für eure Tipps werde mit meiner Bekannten nochmal reden und ihr dementsprechende Infos bzw Hinweise geben.

            Sie allein muss aber dann entscheiden über ihr weiters Vorgehen.

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