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Es ist in einer öffentlichen Diskussion nicht sehr glaubhaft wenn von Dir zu einem Beschluß, von dessen Inhalt nur Du und die Verfahrensbeteiligten Kenntnis haben, willkürlich Feststellungen behauptet und eigene Schlußfolgerungen geäußert werden, die hier niemand prüfen kann. Klar ist lediglich, daß deine Beschwerde wegen Unzulässigkeit gar nicht angenommen wurde und sonst nichts. Und damit fehlt hier jegliche Grundlage für Deinen Forumsbeitrag.
Mit freundlichen Grüßen
Forennomade Blabla- Ferenz
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Hi Ferenz
wenn nur ich und die Verfahrensbeteiligten Kenntnis haben.
Woher weiß du denn, dass meine Beschwerde wegen Unzulässigkeit gar nicht angenommen wurde?
Aus den Gründen: Wurde die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie von den Vordergerichten bereits und im Ergebnis zutreffend den Grundsätzen entschieden wurde. Die Verfassungsrechtsprechung den Schutz Art.5 Abs.3 GG. In Der Mephisto-Entscheidung aufgestellt hat.
Aha! schreibt das Ordnungsamt Düsseldorf,. In der Mephisto-Entscheidung wird gesagt: dass die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt werden muss, wenn sie mit anderen ebenfalls geschützten Grundrechten kollidieren kann. Richtig schreibe ich, im Fall, einer Straßennutzung über den Allgemeingebrauch hinausgeht, wird sie in jeden Fall mit anderen ebenfalls gesetzlichen Straßengrundrechten Zusammenstoßen, nicht aber mit der Düsseldorfer Straßenordnung, (DSTO)
Denn darauf braucht hier nicht weiter eingegangen werden, denn Der Beschwerdeführer wollte einzig festgestellt wissen, Dass er für das Herstellen und Verkaufen von selbst gemalter Kunst. in einer Fußgängerzone, keiner Straßen- verkehrs- rechtliche Erlaubnis bedürfe.
Karlsruhe 1981
Der Schlussfolgerung ist, ich keiner Erlaubnis nach der der Satzung der Düsseldorfer Straßenordnung bedarf.
Das Ordnungsamt Düsseldorf schreibt doch selbst: Niemand behauptet, dass mit der Düsseldorfer Straßenordnung, eine Mauer gegen die Kunstfreiheitsgarantie gebaut werden soll.
Mit freundlichen Grüßen.
G. Plemer
Es ist in einer öffentlichen Diskussion nicht sehr glaubhaft wenn von Dir zu einem Beschluß, von dessen Inhalt nur Du und die Verfahrensbeteiligten Kenntnis haben, willkürlich Feststellungen behauptet und eigene Schlußfolgerungen geäußert werden, die hier niemand prüfen kann. Klar ist lediglich, daß deine Beschwerde wegen Unzulässigkeit gar nicht angenommen wurde und sonst nichts. Und damit fehlt hier jegliche Grundlage für Deinen Forumsbeitrag.
Mit freundlichen Grüßen
Forennomade Blabla- Ferenz
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Hi Ferenz
wenn nur ich und die Verfahrensbeteiligten Kenntnis haben.
Woher weiß du denn, dass meine Beschwerde wegen Unzulässigkeit gar nicht angenommen wurde?
Aus den Gründen: Wurde die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie von den Vordergerichten bereits und im Ergebnis zutreffend den Grundsätzen entschieden wurde. Die Verfassungsrechtsprechung den Schutz Art.5 Abs.3 GG. In Der Mephisto-Entscheidung aufgestellt hat.
Aha! schreibt das Ordnungsamt Düsseldorf,. In der Mephisto-Entscheidung wird gesagt: dass die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt werden muss, wenn sie mit anderen ebenfalls geschützten Grundrechten kollidieren kann. Richtig schreibe ich, im Fall, einer Straßennutzung über den Allgemeingebrauch hinausgeht, wird sie in jeden Fall mit anderen ebenfalls gesetzlichen Straßengrundrechten Zusammenstoßen, nicht aber mit der Düsseldorfer Straßenordnung, (DSTO)
Denn darauf braucht hier nicht weiter eingegangen werden, denn Der Beschwerdeführer wollte einzig festgestellt wissen, Dass er für das Herstellen und Verkaufen von selbst gemalter Kunst. in einer Fußgängerzone, keiner Straßen- verkehrs- rechtliche Erlaubnis bedürfe.
Karlsruhe 1981
Der Schlussfolgerung ist, ich keiner Erlaubnis nach der der Satzung der Düsseldorfer Straßenordnung bedarf.
Das Ordnungsamt Düsseldorf schreibt doch selbst: Niemand behauptet, dass mit der Düsseldorfer Straßenordnung, eine Mauer gegen die Kunstfreiheitsgarantie gebaut werden soll.
Mit freundlichen Grüßen.
G. Plemer
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