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Welche OwiGs muss das Ordnungsamt heute anwenden ?

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  • Welche OwiGs muss das Ordnungsamt heute anwenden ?

    Hallo

    ich war in der Sache Belästigung durch Feuerwehrangehörige auf dem hiesigen
    für mich zuständigen Ordnungsamt. Dort sagte mir der Sachbearbeiter, das seit 2005
    im Zuge einiger "Entbürokratisierungsgesetze" das Vorgehen der Bürger
    gegen Lärmbelästigung sehr beschränkt wurde. Auch soll das
    LmschG ( Lärmschutzgesetz ) so gut wie abgeschafft worden sein.
    Das ist so weit wie ich erfuhr schon richtig, aber als er mir sagte
    das nur noch OwiG 117 heute noch Gültigkeit hat wurde ich stutzig.
    Ich kenne mich mit dieser Art Jura nicht gut aus und wollte wissen wie
    man heute rechtswirksam gegen Lärmbelästigung vorgehen kann.
    Ein Polizeibeamter sagte mir, das Ordnungswidrigkeiten
    dieser Art selten vor Gericht kommen und wenn, dann nur
    ein Bußgeld verhängt wird. Da aber die freiwillige Feuerwehr häufig
    mit dem Ordnungsamt zusammenarbeitet ist es fraglich ob
    überhaupt ein Bußgeld verhängt werde.
    Mir geht es auch gar nicht darum, das ich diese Leute anzeige
    und sie dann Strafe zahlen müssen, mir geht es darum
    eine Unterlassungsaufforderung durchzusetzen, das nach 22 Uhr
    kein Lärm mehr gemacht wird, der nichts mit der Tätigkeit
    der Feuerwehr zu tun hat zum Beispiel Musik bei offenen Türen
    abzuspielen um die Nachbarschaft zu belästigen.
    Kann mir jemand helfen ? Hat jemand schon Erfahrung
    mit Ordnungsämtern oder kann er mir Links geben wo
    ich mehr über die Vorgehensweise des Ordnungsamts erfahre ?
    Ein paar Leute der Feuerwehr machen auch absichtlich Lärm
    mit ihrem Auto indem sie immer bedrohlich beim Vorbei
    fahrenihren Motor aufheulen
    lassen. Einer von ihnen macht das auch regelmäßig abends,
    wenn nichts bei der Feuerwehr los ist.
    Unter welchen Straftatbestand fällt das ?
    Ist das Bedrohung oder schon Stalking ?

    Gruß

    Artur
    Zuletzt geändert von Artur; 11.05.2013, 11:36.

  • #2
    AW: Welche OwiGs muss das Ordnungsamt heute anwenden ?

    § 117
    Unzulässiger Lärm


    (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.


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