Grundsätzlich gilt, dass Bilder einer Person nur mit deren Zustimmung verbreitet werden dürfen. Verbreitet beinhaltet auch die Weitergabe an Behörden oder Gerichte. Ein Verstoß dagegen stellt eine Straftat dar.
In einigen Gerichtsurteilen wurde nicht nur die Verbreitung heimlicher Aufnahmen als unzulässig bewertet, sondern auch schon das Anfertigen von heimlichen Fotos bzw. Filmaufnahmen.
Erlaubt sind allerdings offen sichtbare Überwachungskameras, die nur das eigene Grundstück aufnehmen.
Problematisch ist jedoch eine Überwachungskamera, die ständig filmt. Hier können Unbeteiligte mit aufgenommen werden, und somit wären die Bilder wegen des Schutz der Persönlichkeitsrechte der nicht Betroffenen nicht als Beweismittel verwertbar.
Solange also die Kamera nur auf das eigene Grundstück gerichtet ist und diese sichtbar ist, können die Aufnahmen verwertet werden.
Allgemein hat aber auch ein Wandel in der Rechtsprechung bei der Verwendung von heimlichen Fotoaufnahmen in Gewaltschutzverfahren stattgefunden. Hierzu zählen auch Stalking-Verfahren.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass eine Abwägung der gegenseitigen Interesessen stattfinden muss. Es wird also in jedem Verfahren einzeln geprüft, ob heimliche Aufnahmen als Beweis verwertbar sind. Und es wurden bereits einige Urteile zugunsten der Stalking-Opfer ausgesprochen. Das Saarländische Oberlandesgericht erlaubte die Verwendung der heimlich aufgenommenen Fimaufnahmen. Das Gericht sah den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Stalkers durch die Aufnahmen als gerechtfertigt an (Az.9 UF 73/10).
Stalking-Opfer haben auch die Möglichkeit auf öffentliche zugängliche Fotos des Stalkers in den sozialen Medien zu verweisen, wie z.b. bei Facebook oder Instagramm. Somit wird sicher kein Persönlichkeitsrecht berührt. Wichtig ist hier, dass alle Vorfälle genau dokumentiert werden mit Datum, Uhrzeit und möglichen Zeugen.