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Änderung des Asylrechts
Änderung des Asylrechts
Vielleicht kann der Staat dem Anspruch "sozial" zu sein rein finanziell nicht mehr gerecht werden: viele Arbeitslose, noch mehr Alte und Kranke und (dieses Jahr) fast 1 Million Flüchtlinge. Meiner Meinung nach ist der Sozialstaat damit an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit angelangt. Vielleicht funktioniert das Modell "Sozialstaat" nur in bestimmten Situation, wenn z. B. genügend Geld da ist. Wenn das Geld fehlt, ist das System nicht mehr zu halten.
Ja, ich weiß, das mit dem Asyl steht im Grundgesetz, aber die"Gründerväter des Grundgesetzes" waren nicht Gott.
Vielleicht haben sie einen Fehler gemacht. Jedenfalls wurde damals nicht mit 2 - 5 Millionen Flüchtlingen gerechnet, sonst wäre wohl zum Asylgrundrecht Art. 16a GG u. A. noch Abs. 3 c hinzu gekommen:
Zusatz zum Asylrecht Abs. 3 c
Das Asylrecht kann eingeschränkt werden, wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen dem Gesetz genüge zu tun oder andere gewichtige Gründe eine Einschränkung erfordern deren Sinn und Ausführung ursächlich diametral zum Asylrecht verläuft, wobei unter Miteinbeziehung der ökonomischen Leistungsfähigkeit und der Akzeptanz des überwiegenden Teils der Bevölkerung eine adäquate Modifikation unter Berücksichtigung der Staatsräson und der vom Gesetzgeber geforderten Glaubwürdigkeit zu erfolgen hat.
Ok, das war Satire, wer sich weiter informieren will:
Das Asylrecht für politisch Verfolgte ist in Deutschland ein im Grundgesetz verankertes Grundrecht.
In einem weitergehenden Sinne wird unter dem Asylrecht auch die Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention und die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten für subsidiär Schutzberechtigte verstanden, die im Regelfall ebenfalls im Asylverfahren und ohne besonderen weiteren Antrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeprüft wird. Die Erfolgsquoten der gestellten Asylanträge in Hinblick auf diese Schutzformen unterliegen größeren Schwankungen.
Das zunächst schrankenlos gewährte Asylrecht wurde 1993 und 2015 in wesentlichen Punkten überarbeitet und eingeschränkt.
Angesichts der Flüchtlingskrise im zweiten Halbjahr 2015 wurde die Umwandlung des Asylgrundrechts (Art. 16a GG) in eine "objektive Gewährleistung" gefordert, um dem Staat die rechtliche Möglichkeit zur Einführung von Obergrenzen und Kontingentierungen zu geben.
Siehe auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Asylrecht_(Deutschland)
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