Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

mal was zum mitdenken?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

  • mal was zum mitdenken?

    --------------------------------------------------------------------
    Betrifft. Mobbing, Hohn und Spott meiner Lesart, warum mir damals meine Verfassungsbeschwerde -1-BvR-183-81-
    ---- NICHT ZUR ENTSCHEIDUNG ANGENOMMEN WERDEN KONNTE: -----
    <o></o>Kurz gesagt, wird in der Nichtannahmebegr&#252;ndung durchaus festgestellt: …“ Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar ohne gesetzlichen Vorbehalt gew&#228;hrleistet ist. Andererseits dieses
    Freiheitsrecht mit anderen ebenfalls verfassungsrechtlich gesch&#252;tzten Rechten in Konflikt geraten kann.
    den Vordergerichten darin zuzustimmen ist,
    da&#223; der st&#246;rungsfreie Gemeingebrauch der &#246;ffentlichen Stra&#223;en, durch die Grundrechte des Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gew&#228;hrleistet sind.
    Der hohe Wert dieser gesch&#252;tzten Rechtsg&#252;ter f&#252;r die Gemeinschaft rechtfertigt es
    unter dem Gesichtspunkt der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit staatlichen Handelns,
    da&#223; zu ihrem Schutze ein beh&#246;rdliches Kontrollverfahren eingef&#252;hrt wird, das
    eine &#252;ber den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung erlaubnis- oder genehmigungspflichtig macht.
    Die Vordergerichte haben auch nicht verkannt, da&#223; bei der Entscheidung &#252;ber
    eine Erlaubniserteilung die Kunstfreiheitsgarantie entsprechend ihrem hohen Stellenwert
    innerhalb der Verfassungsordnung zu ber&#252;cksichtigen ist.
    Darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen zu werden,<o>
    </o> Denn Gegenstand des Ausgangsverfahrens war lediglich die vom Beschwerdef&#252;hrer begehrte Feststellung, da&#223; er f&#252;r die Aus&#252;bung der beabsichtigten T&#228;tigkeit – an dem von ihm ausgew&#228;hlten Platz auf einer &#246;ffentlichen Stra&#223;e, keiner stra&#223;en- (verkehrs-) rechtlichen Erlaubnis bed&#252;rfe.
    -------------------------
    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
    Karlsruhe - 1981
    Als Mitteilung gem&#228;&#223; &#167; 93a Abs.5 Satz 2
    -----------------------------------------------------------------
    Dazu habe ich eine Analytische Frage?
    wenn auf eine Erlaubnisverweigerung F&#252;r die Stra&#223;enkunst auf einer &#246;ffentlichen Stra&#223;e. hier nicht weiter eingegangen werden braucht, weil der Beschwerdef&#252;hrer lediglich festgestellt wissen wollte. Dass ER f&#252;r das Herstellen und Verkaufen von Kunst in einer Fu&#223;g&#228;ngerzone KEINER Stra&#223;en- verkehrs- rechtliche Erlaubnis bed&#252;rfe.
    Dann hei&#223;t der Schluss, dass man f&#252;r das Grundrecht der Kunstfreiheit auf einem ausgesuchtem Platz in einer Fu&#223;g&#228;ngerzone, keiner Erlaubnis bedarf. Oder wat?

    Mit freundlichen Gr&#252;&#223;en.
    plemer<o>.</o>
    Zuletzt geändert von plemer; 01.06.2010, 12:22.

  • #2
    AW: mal was zum mitdenken?

    zum beserem verständnis.
    <meta http-equiv="Content-Type" content="text/html; charset=utf-8"><meta name="ProgId" content="Word.Document"><meta name="Generator" content="Microsoft Word 10"><meta name="Originator" content="Microsoft Word 10"><link rel="File-List" href="file:///C:%5CDOKUME%7E1%5CVATTER%7E1.FRE%5CLOKAL E%7E1%5CTemp%5Cmsohtml1%5C01%5Cclip_file list.xml"><!--[if gte mso 9]><xml> <w:WordDocument> <w:View>Normal</w:View> <w:Zoom>0</w:Zoom> <w:HyphenationZone>21</w:HyphenationZone> <w:Compatibility> <w:BreakWrappedTables/> <w:SnapToGridInCell/> <w:WrapTextWithPunct/> <w:UseAsianBreakRules/> </w:Compatibility> <w:BrowserLevel>MicrosoftInternetExplore r4</w:BrowserLevel> </w:WordDocument> </xml><![endif]--><style> <!-- /* Style Definitions */ p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal {mso-style-parent:""; margin:0cm; margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:12.0pt; font-family:"Times New Roman"; mso-fareast-font-family:"Times New Roman";} @page Section1 {size:612.0pt 792.0pt; margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt; mso-header-margin:36.0pt; mso-footer-margin:36.0pt; mso-paper-source:0;} div.Section1 {page:Section1;} --> </style><!--[if gte mso 10]> <style> /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman";} </style> <![endif]--> Art.5 Abs.3 GG. Garantiert die Kunstfreiheit, ohne Staatseinwirken, für den Werk- und Wirkbereich der Kunst, Der Wirkbereich assoziiert das Verbreiten von Kunst. Das Verbreiten schließt das Verkaufen ein.
    Also handle ich beim Herstellen und Verkaufen von Kunst auf einem ausgesuchten Platz in einer Fußgängerzone im Sinne meiner Verfassungsrechte.
    Das wird von den Behörden strikt bestritten,
    Siehe Ewiger streit um die Kunstfreiheit.
    oder Kunstmaler musste 20 Jahre umsonst Ordnungsstrafen zahlen.
    Rehabilitiert werde ich aber nicht, die Behörden behaupten einfach, dass es im Interesse der Verfassungsrechtsprechung sei. Das auch der Kunst nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
    Sind die Grundrechte jetzt abgeschafft oder wer versucht mich zu verarschen?
    <!--[if !supportLineBreakNewLine]-->
    <!--[endif]-->
    Mit Gruß
    G. Rupp
    <!--[if !supportLineBreakNewLine]-->
    <!--[endif]-->

    Kommentar


    • #3
      AW: mal was zum mitdenken?

      hallo plemer,


      Dazu habe ich eine Analytische Frage?
      wenn auf eine Erlaubnisverweigerung Für die Straßenkunst auf einer öffentlichen Straße. hier nicht weiter eingegangen werden braucht, weil der Beschwerdeführer lediglich festgestellt wissen wollte. Dass ER für das Herstellen und Verkaufen von Kunst in einer Fußgängerzone KEINER Straßen- verkehrs- rechtliche Erlaubnis bedürfe.
      Dann heißt der Schluss, dass man für das Grundrecht der Kunstfreiheit auf einem ausgesuchtem Platz in einer Fußgängerzone, keiner Erlaubnis bedarf. Oder wat?
      nein, es heisst genau das Gegenteil : Es bedarf einer Erlaubnis, weil die Regelung, dass es einer Erlaubnis bedarf , nicht verfassungswidrig sein kann . Warum das so ist hat das BVerfG Dir zwischen den Zeilen in der Begründung mitgeteilt :

      Durch das Erfordernis der Erlaubniserteilung wird die Kunstfreiheit noch nicht eingeschränkt. Das könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn Dir die Erlaubnis verweigert worden wäre.

      Du hättest also keine Feststellungsklage erheben dürfen sondern eine Erlaubnis beantragen müssen und diese - sofern sie Dir verweigert worden wäre - vor dem Verwaltungsgericht einklagen müssen (bzw. im Falle der Dringlichkeit einstweilige Verfügung beantragen müssen usw.)

      Es hat ähnlich gelagerte Fälle gegeben, in welchen ebenfalls die VB´s nicht zur Entscheidung angenommen wurden, so beispielsweise in einem Fall, in welchem ein Kunstwerk auf einem ganz bestimmten Friedhof aufgeführt werden sollte.

      Die Aufführung wurde verboten und die Kläger versuchten es im Wege eines Eilverfahrens (vorläufiger Rechtsschutz) vor dem BVerfG, in welchem das BVerfG ablehnend entschied.Dadurch trat die Grundrechtsverletzung tatsächlich ein - was später vom BVerfG im Rahmen einer weiteren Ablehnung explizit zugegeben wurde , nachdem die Kläger wenigstens im Nachhinein die Verfassungswidrigkeit festgestellt wissen wollten. In der unter anderem von Prof. Roman Herzog unterschriebenen Entscheidung, in welcher die Annahme zur Entscheidung abgelehnt wurde, heisst es, dass die Grundrechtsverletzung eingetreten sei ( als Folge der Ablehnung des BVerfG im Eilverfahren), daß nunmehr aber kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe um die Grundrechtsverletzung im Wege eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens festzustellen, da ja das Grundrecht nun mal vereitelt worden sei, woran nun nichts mehr zu ändern sei (ist in BVerfGE dokumentiert, kann Dir das AZ aber momentan nicht sagen)



      Steuerfahnder

      Kommentar


      • #4
        AW: mal was zum mitdenken?

        hallo plemer

        p.s. ...


        Also handle ich beim Herstellen und Verkaufen von Kunst auf einem ausgesuchten Platz in einer Fußgängerzone im Sinne meiner Verfassungsrechte.
        das kann man nicht so ohne weiteres sagen. Eine Beeinträchtigung der Kunstfreiheit käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Verkaufsort in irgendeiner Weise Bestandteil des Kunstwerks ist ( wäre vorstellbar, müsstest Du dann aber dem BVerfG nachvollziehbar darlegen, warum es ausgerechnet bei Deinem Kunstwerk so ist. ) Eine Verletzung von Art. 12 GG wäre ebenfalls so gut wie aussichtslos zu begründen, denn Du müsstest begründen,warum Du nicht andere Verkaufsorte wählen kannst um Deine Werke loszuwerden. Man muss bei solchen Betrachtungen immer berücksichtigen, dass die Grundrechte meist in irgendeiner Weise miteinander konkurrieren, d.h. dass ein Kompromiss gefunden werden muss. Kunstfreiheit heisst nicht, dass Du an jedem x-beliebigen Ort alles tun und lassen darfst ,was Du möchtest und als "Kunst" bezeichest ...
        Sonst könnte nämlich jeder x-beliebige Cyberstalker daherkommen, ein zensurfreies Forum gründen und behaupten "alles, was dort stattfindet ist Kunst" ................


        Steuerfahnder

        Kommentar


        • #5
          AW: mal was zum mitdenken?

          Ja das ist schon mal wieder eine unglaublich Geschichte wie sie das Leben schreibt.
          Aber daran habe ich mich schon fast gewöhnt, trotzdem danke fürs Posten hier.

          Kommentar


          • #6
            indywidualne zaproszenia slubne

            Helo people! Greetings from Lindstrom

            Kommentar

            Lädt...
            X