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Betrifft. Mobbing, Hohn und Spott meiner Lesart, warum mir damals meine Verfassungsbeschwerde -1-BvR-183-81-
---- NICHT ZUR ENTSCHEIDUNG ANGENOMMEN WERDEN KONNTE: -----
<o></o>Kurz gesagt, wird in der Nichtannahmebegründung durchaus festgestellt: …“ Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar ohne gesetzlichen Vorbehalt gewährleistet ist. Andererseits dieses
Freiheitsrecht mit anderen ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechten in Konflikt geraten kann.
den Vordergerichten darin zuzustimmen ist,
daß der störungsfreie Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen, durch die Grundrechte des Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet sind.
Der hohe Wert dieser geschützten Rechtsgüter für die Gemeinschaft rechtfertigt es
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns,
daß zu ihrem Schutze ein behördliches Kontrollverfahren eingeführt wird, das
eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung erlaubnis- oder genehmigungspflichtig macht.
Die Vordergerichte haben auch nicht verkannt, daß bei der Entscheidung über
eine Erlaubniserteilung die Kunstfreiheitsgarantie entsprechend ihrem hohen Stellenwert
innerhalb der Verfassungsordnung zu berücksichtigen ist.
Darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen zu werden,<o>
</o> Denn Gegenstand des Ausgangsverfahrens war lediglich die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung, daß er für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit – an dem von ihm ausgewählten Platz auf einer öffentlichen Straße, keiner straßen- (verkehrs-) rechtlichen Erlaubnis bedürfe.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Karlsruhe - 1981
Als Mitteilung gemäß § 93a Abs.5 Satz 2
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Dazu habe ich eine Analytische Frage?
wenn auf eine Erlaubnisverweigerung Für die Straßenkunst auf einer öffentlichen Straße. hier nicht weiter eingegangen werden braucht, weil der Beschwerdeführer lediglich festgestellt wissen wollte. Dass ER für das Herstellen und Verkaufen von Kunst in einer Fußgängerzone KEINER Straßen- verkehrs- rechtliche Erlaubnis bedürfe.
Dann heißt der Schluss, dass man für das Grundrecht der Kunstfreiheit auf einem ausgesuchtem Platz in einer Fußgängerzone, keiner Erlaubnis bedarf. Oder wat?
Mit freundlichen Grüßen.
plemer<o>.</o>
Betrifft. Mobbing, Hohn und Spott meiner Lesart, warum mir damals meine Verfassungsbeschwerde -1-BvR-183-81-
---- NICHT ZUR ENTSCHEIDUNG ANGENOMMEN WERDEN KONNTE: -----
<o></o>Kurz gesagt, wird in der Nichtannahmebegründung durchaus festgestellt: …“ Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar ohne gesetzlichen Vorbehalt gewährleistet ist. Andererseits dieses
Freiheitsrecht mit anderen ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechten in Konflikt geraten kann.
den Vordergerichten darin zuzustimmen ist,
daß der störungsfreie Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen, durch die Grundrechte des Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet sind.
Der hohe Wert dieser geschützten Rechtsgüter für die Gemeinschaft rechtfertigt es
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns,
daß zu ihrem Schutze ein behördliches Kontrollverfahren eingeführt wird, das
eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung erlaubnis- oder genehmigungspflichtig macht.
Die Vordergerichte haben auch nicht verkannt, daß bei der Entscheidung über
eine Erlaubniserteilung die Kunstfreiheitsgarantie entsprechend ihrem hohen Stellenwert
innerhalb der Verfassungsordnung zu berücksichtigen ist.
Darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen zu werden,<o>
</o> Denn Gegenstand des Ausgangsverfahrens war lediglich die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung, daß er für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit – an dem von ihm ausgewählten Platz auf einer öffentlichen Straße, keiner straßen- (verkehrs-) rechtlichen Erlaubnis bedürfe.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Karlsruhe - 1981
Als Mitteilung gemäß § 93a Abs.5 Satz 2
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Dazu habe ich eine Analytische Frage?
wenn auf eine Erlaubnisverweigerung Für die Straßenkunst auf einer öffentlichen Straße. hier nicht weiter eingegangen werden braucht, weil der Beschwerdeführer lediglich festgestellt wissen wollte. Dass ER für das Herstellen und Verkaufen von Kunst in einer Fußgängerzone KEINER Straßen- verkehrs- rechtliche Erlaubnis bedürfe.
Dann heißt der Schluss, dass man für das Grundrecht der Kunstfreiheit auf einem ausgesuchtem Platz in einer Fußgängerzone, keiner Erlaubnis bedarf. Oder wat?
Mit freundlichen Grüßen.
plemer<o>.</o>
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