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Bundesarbeitsgericht kippt Verfallsklausel bei Mobbing, ist eine rückwirkende Klage nun möglich ?

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  • Bundesarbeitsgericht kippt Verfallsklausel bei Mobbing, ist eine rückwirkende Klage nun möglich ?

    Folgenden Bericht habe ich heute gefunden:

    http://www.t-online.de/wirtschaft/jo...sklauseln.html

    Ich entnehme dem Bericht, das Mobbingopfer nicht mehr im Zeitdruck sind, und nicht mehr zwingend an eine 3-Wochen-Frist gebunden sind, um Klage gegen den ehemaligen Arbeitgeber und seine Peiniger einzuleiten. Ist es eine wegweisende Entscheidung, in Sachen Rechtsprechung bei Mobbing in Deutschland ?

    Vor allem stellt sich evtl. die grundsätzliche Frage: Wie lange kann ein Mobbingopfer nun rückwirkend Anzeige erstatten ? Besteht nun sogar die Möglichkeit auf Jahre hinaus. für erlittenes Leid entschädigt zu werden ? Wo liegt nun die Grenze bzw. Frist einer nachträglichen Mobbingklage ?

  • #2
    AW: Bundesarbeitsgericht kippt Verfallsklausel bei Mobbing, ist eine rückwirkende Klage nun möglich ?

    Hallo Heiner,

    die 3-Wochen-Frist hatte theoretisch nur Gültigkeit, wenn sie im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Ist diese Klausel ungültig, gilt in den meisten Fällen die "Salvatorische Klausel", das heißt der Rest des Arbeitsvertrages behält seine Gültigkeit. Es gilt aber trotzdem, wenn der/die Gemobbte gesundheitlich nicht in der Lage war, Klage binnen 3 Wochen einzureichen, gilt die Gesundung desjenigen als Fristbeginn. Das kann 6 Monate oder 2 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein. Die eigentliche Rechtsprechung ist natürlich weiterhin vom Gerichtsverfahren abhängig. Gerade bei intensivem Mobbing leidet der AN irgendwann an den Auswirkungen und nicht selten ist die Folge einer Erkrankung an Depressionen. Bei dieser Diagnose lässt sich nicht vorherbestimmen, wann es zur Gesundung kommt. Der Eine hat eine relativ kurze "Phase", der andere hat ein Leben lang damit zu kämpfen, nicht selten mir zusätzlicher Medikamenteneinnahme. Wenn sich schon bei der Erkrankung keine Grenze ziehen lässt, wie sollte es dann bei der Klagefrist geregelt werden? Ist also immer vom Einzelfall abhängig.

    Grüße Simon51

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    • #3
      AW: Bundesarbeitsgericht kippt Verfallsklausel bei Mobbing, ist eine rückwirkende Klage nun möglich ?

      Hmm,

      die 3 Wochen waren sowieso unrealistisch!
      Wenn der "gemoppte" krank wird, hat er mit sich selbst zu tun und kann nicht direkt
      Klage einrichen - so klar sind seine Gedanken zu dieser Zeit nicht.
      Grundsätzlich möchte er ja auch, dass alles wieder normal weiterlaufen soll und mit
      einer Klage wegen "Körperverletzung" wird der Weg zurück ins Unternehmen sicherlich
      verbaut sein und somit scheut man diesen Weg erstmals.

      Ich bin gerade genau in dieser Phase, fast 2 Monate krank, und möchte gerne zurück
      aber ob das noch klappt??

      Klage habe ich noch nicht eingereicht und warte erstmal ab ob nicht doch noch
      irgendjemand "klar im Kopf" wird und dabei erkennt, was man eigentlich angerichtet hat.

      Meine Meinung dazu
      TOM

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      • #4
        AW: Bundesarbeitsgericht kippt Verfallsklausel bei Mobbing, ist eine rückwirkende Klage nun möglich ?

        So ganz genau blickt da aber glaube ich noch niemand durch, wie man die "Verfallsklausel" beim Mobbing nun werten muss ? Mein Mobbingfall liegt im alten Jahrtausend. Kann man also tatsächlich nun eine Mobbingklage gegen einen ehemaligen Arbeitgeber einleiten, wenn das Mobbingerlebnis in den 1980er oder 1990er Jahren war

        Da muss es doch sicherlich irgendwo eine klare Grenze geben. Ich hatte damals nicht die Kraft vors Arbeitsgericht zu gehen. Es gab kaum Informationen über Mobbing und auch das Internet über das man sich heutzutage informieren kann, steckte noch in den Kinderschuhen und bot nur spärliche Hinweise zum Thema.

        Vor allem stellt sich auch die Frage, wie hoch kann das Schmerzensgeld für einen normalen Angestellten ausfallen, der ein halbes Jahr lang gemobbt, erniedrigt, beleidigt, diskriminiert, geschubst und bloß gestellt wurde ? Lohnt sich der Kraftaufwand einer Mobbingklage ? Wegen einem Schmerzensgeld von beispielsweise 1.000,-- oder 5.000 EURO würde ich die Kraftanstrengung sicherlich nicht unternehmen. Wenn man Aussicht auf einen Betrag von 50.000 oder 100.000 EURO hat, dann sieht die Sachlage schon anders aus.

        Ich habe ehrlich gesagt, wenig Ahnung, in welchem Bereich sich solche Schmerzensgeldsummen bewegen ?

        einen weiteren Link zum Thema habe ich übrigens in der FAZ gefunden:http://www.faz.net/aktuell/beruf-cha...-12239289.html

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        • #5
          AW: Entscheidungen in den nächsten Monaten beobachten

          Wenn auch aktuell noch niemand so richtig Bescheid weiß, was dieses Urteil bedeutet:

          Es könnte aber interessant sein, in den kommenden Monaten aufmerksam zu beobachten, wie die einzelnen Gerichte mit dieser wegweisenden Entscheidung umgehen

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          • #6
            AW: Bundesarbeitsgericht kippt Verfallsklausel bei Mobbing, ist eine rückwirkende Klage nun möglich ?

            Hallo Heiner,

            wenn die gesundheitlichen Auswirkungen seit den 90er Jahren bis heute bestehen, gibt es vielleicht eine Möglichkeit Klage einzureichen. In der FAZ steht eindeutig, dass die 3-Wochen-Frist bei Mobbing ungültig ist. Wenn das Gericht z.B. 15 Jahre nach dem Mobbing eine Klage erhält, stellt sich die Frage, warum das nicht eher geschehen ist. Plausibel wäre eine Berentung aufgrund von Mobbing und der langsamen Gesundung, die 15 Jahre brauchte. Ansonsten sollte die Klage immer zeitnah zur eigenen Gesundung eingereicht werden. -+- siehe auch den Beitrag oben -+-

            Grüße Simon51

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            • #7
              AW: Bundesarbeitsgericht kippt Verfallsklausel bei Mobbing, ist eine rückwirkende Klage nun möglich ?

              Hallo Simon, ich kann es nur wahrheitsgemäß folgendermaßen begründen. Damals war ich erst einmal platt und mir fehlte die Kraft, um rechtliche Schritte einzuleiten. Blöderweise hatte ich auch noch keinen Berufsrechtsschutz. Wie wichtig so etwas heutzutage ist, das wurde mir erst im nachhinein klar und bewusst. Was soll oder kann ein kleiner Arbeitnehmer ohne privaten Berufsrechtsschutz gegen eine große Firma tun ? Es fängt ja schon bei der Bezahlung eines guten Fach - Rechtsanwaltes an.

              Viele haben mir später gesagt, das es ein Fehler war, das alles auf sich sitzen zu lassen. Aber da war nun die 3-Wochen-Frist um Klage zu erheben ohnehin schon vorbei und ich musste davon ausgehen, das ich keine Chance mehr habe, weil eben die Frist vorüber war.

              Eine neue Chance ergibt sich doch erst jetzt. wenn das Bundesarbeitsgericht sagt, es gibt "keine Fristen mehr bei einer Mobbingklage" ?

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              • #8
                AW: Bundesarbeitsgericht kippt Verfallsklausel bei Mobbing, ist eine rückwirkende Klage nun möglich ?

                Hallo Heiner,

                die 3-Wochen-Frist gibt es nur, wenn sie im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. D.h. AG und AN verzichten gegenseitig auf Ansprüche nach den 3 Wochen. So wie Dir geht es vielen denen die Kraft in den ersten 3 Wochen fehlt, um Klage einzureichen. Leider gibt es bei Dir keinen zeitlichen Zusammenhang oder eine Begründung jetzt erst Klage einzureichen. Es wäre rausgeschmissenes Geld. Die Klage hätte damals nach Deiner Gesundung eingereicht werden müssen um Erfolg zu haben.
                Es gibt auch noch andere Möglichkeiten außer der Berufsrechtschutzversicherung wie z.B. Gewerkschaft, VdK, oder eine Rechtsberatung bei Gericht.
                Auch wenn es keine Fristen bei einer Mobbingklage mehr geben sollte, bleibt doch die Frage, gibt es einen sogenannten Bestandsschutz, und ab wann gilt die Regelung und wie weit rückwirkend?

                Grüße Simon51

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                • #9
                  AW: Bundesarbeitsgericht kippt Verfallsklausel bei Mobbing, ist eine rückwirkende Klage nun möglich ?

                  Hallo Heiner,
                  Zitat von Heiner Beitrag anzeigen
                  Da muss es doch sicherlich irgendwo eine klare Grenze geben.
                  Ich bin kein Anwalt, deshalb keine Gewähr auf Richtigkeit. Im BGB ist Schadensersatz generell geregelt. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nach §§ 823ff unterliegen den dort definierten allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195ff. BGB. Gleiches gilt für Ansprüche auf
                  - Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten gemäß § 280 Abs. 1 BGB,
                  - Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB,
                  - Widerruf und Unterlassung

                  Solche Ansprüche verjähren allgemein nach 3 Jahren, Beginn der Frist ist das Jahresendes des Zeitpunkt der Kenntnis des Schuldners von Person und Umstand des Anspruches. Genauers steht dort.

                  Dann gibts noch § 199 Abs. 2 BGB: Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen verjähren in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren in 10 Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199).
                  Der Text dort ist einigermaßen schwierig für Nicht-Juristen, finde ich. Und so einfach wie ich hier schreibe, ist er beileibe nicht, denn es gibt, wie überall genauere Bedinungen, Ausschlusskriterien etc. Also besser nachlesen.

                  Dann fällt mir noch ein: Bei Ansprüchen wegen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot (wegen Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) im § 15 Abs. 1 AGG muss der Anspruch innerhalb 2 Monaten geltend gemacht werden, es sei denn, der Tarifvertrag regelt das anders ...

                  Was genau und wie welches Gesetzt tatsächlich anwendbar ist, wird wohl im Einzelfall von Fachmann Anwalt zu prüfen sein. Und wie überall besteht bei einem Anspruch die Pflicht zum Beweis.
                  Wie hoch Schmerzensgeldforderungen sich vor Gericht belaufen, darüber hab ich keine Übersicht.
                  Gruss
                  Sunzi
                  Der beste Weg ist es, die gegnerische Strategie zu vereiteln; der zweitbeste, dessen Verbündete anzugreifen; und der schlechteste ist der Angriff auf gegnerische Städte.

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                  • #10
                    AW: Bundesarbeitsgericht kippt Verfallsklausel bei Mobbing, ist eine rückwirkende Klage nun möglich ?

                    Also um es mit anderen Worten zu sagen, oder kurzum: Die einzige Chance, um zurück zu schlagen, bleibt wohl am Ende nur in Form eines Buches, oder das ich meine Geschichte, mit dem gesamten Ablauf irgendwann einmal im Internet veröffentliche. Vielleicht in diesem Forum ?

                    Selbstverständlich kann sowas aus Datenschutzgründen nur mit geänderten Namen erfolgen. Die Frage stellt sich auch für mich ? Wie weit kann ich gehen, um meine erlebte Geschichte, aus meinem eigenen, ganz persönlichen Augen- und Blickwinkel zu veröffentlichen ? Ich bin ein Mensch, der durchaus auch sehr selbstkritisch mit sich selber umgeht. Natürlich habe ich mich am Ende gefragt, lag alles wirklich nur an mir, was habe ich selber für Fehler gemacht, das alles so Ablief und einen solch verheerenden Verlauf nahm ? Hätte ich mich beispielweise vielleicht in einer alles entscheidenden Situation an die Seite jener Julia (Name geändert) stellen sollen ? Hätte der gesamte betriebliche Ablauf einen ganz ganz anderen Verlauf genommen, oder wäre am Ende womöglich alles viel viel schlimmer geworden ? Kann es gut gehen, unter einem Dutzend Frauen in einem Großraumbüro da mit einer Kollegin etwas anzufangen ? Es sind am Ende fragen, die man sich selber stellt, aber auf die es keine Antworten mehr gibt

                    OK, vielleicht reagierte ich wirklich falsch, aber was bitte soll man als Mann von einer Frau halten, die einem erst schöne Augen macht, dann aus heiterem Himmel plötzlich an ihrem Geburtstag so tut, als wäre Sie plötzlich schon am heiraten und sich kein halbes Jahr später derart mies und dreckig verhält Bei der Frau und ihrem Verhalten passt doch einiges nicht ganz zusammen ? Ein nicht zusammenpassendes Verhalten einer Frau, das sich noch einmal 13 Jahre später in einem über einjährigen Mailkontakt wiederholen sollte OK, ich merke schon, ich muss aufpassen, das ich in dieser Rubrik hier, nicht zu sehr in meine eigene Geschichte abdrifte. Entschuldigung! Das Thema hier war ein anderes. Nämlich es ging um die neue Entscheidung vom Bundesarbeitsgericht.

                    Aber nochmal zur Frage. Wie weit kann ich gehen ? Ich habe ja schon mal irgendwo geschrieben, das es sich um eine gar nicht existierende Vorzeigefirma im Kreis XY handelt. Was passiert, wenn meine ehemaligen Mobber und Peiniger auf meine Geschichte hier stoßen ? Werden Sie sich den Schuh anziehen? "Huhu, wir sind die selbsternannte Vorzeigefirma vom Kreis XY, wir ziehen uns den Schuh von Heiner an, und bestätigen seine Geschichte, weil Sie nämlich zu uns passt"

                    Wird die Firma es riskieren, solange ich unter geänderten Namen schreibe und nur den reinen Sachverhalt darlege, an die Öffentlichkeit zu gehen, damit der Firmenname und der Mobbingfall Publik wird ? Ihr seht mit welchen Fragen ich mich selber erneut beschäftige.

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                    • #11
                      AW: Bundesarbeitsgericht kippt Verfallsklausel bei Mobbing, ist eine rückwirkende Klage nun möglich ?

                      Hallo Heiner,
                      tja, wie schon der alte Sigmund Freud einmal schrieb:
                      Die große Frage, die ich trotz meines dreißigjährigen Studiums der weiblichen Seele nicht zu beantworten vermag, lautet: "Was will eine Frau eigentlich?"

                      Ehrlich gesagt bin ich der Meinung, dass die wenigsten Dinge "nur" an einem selbst liegen. Menschen, die miteinander arbeiten, sind in der Regel Menschen, die sich ihr Miteinandersein nicht ausgesucht haben. Sie sind individuelle Personen mit unterschiedlichen Biographien, unterschiedlichen Zielen und unterschiedlichen Motivationen, die sich durch einen Arbeitsvertrag an einer bestimmten Stelle aufhalten und nun miteinander auskommen sollen. Es hat also immer auch den Aspekt einer gewissen Zwangsgemeinschaft und daher ist es normal, dass Menschen, die miteinander schaffen, sich auch zu schaffen machen. Es ist normal, dass uns andere auf die Zehen treten und wir anderen auf die Zehen treten. Der einzige Unterschied zwischen einem konstruktiven und destruktiven Ende, ist der Umgang mit diesen "auf die Zehen treten", sprich die soziale Kompetenz. Je nachdem, wieviel Wert darauf gelegt wird, s....t es die Leute an oder sie kümmern sich einen D**ck darum. Wenn Mobbing toleriert wird im Unternehmen, ist das eine klare Aussage, wieviel der sozialen Kompetenz Wert beigemessen wird.
                      Ob du was falsch gemacht hast ... ist diese Frage wirklich wichtig? Denn niemand kann letztendlich sagen, was wäre gewesen, wenn ... .
                      Vielleicht wäre es im Büro prima ausgegangen, vielleicht wäret ihr zusammen, vielleicht hätte sie sich als Hausdrachen herausgestellt und vielleicht du hättest ein nettes Büro und privat die Hölle auf Erden. Wer kann das denn letztendlich sagen? Wenn´s dumm geht, dreht man sich im Kreis mit solchen Gedanken.

                      In USA gibt es ja den netten Spruch:
                      never .... a company´s member
                      und da ist schon was dran. Persönliche Geschichten machen Dinge einfach nochmal komplizierter. Doch auch, wenn man nicht auf so was eingeht, kann man ja nicht verhindern, dass jemand sich etwas anderes vorstellt und dann mit seiner Enttäuschung und Kränkung nicht gut umgehen kann.
                      Es gibt da noch ein anderes geflügeltes Wort von des englischen Dramatikers William Congreve:
                      Hell hath no fury like a woman scorned
                      zu deutsch ungefähr: Die Hölle selbst kann nicht so wütend werden, wie eine verschmähte Frau.
                      Das ist meineserachtens kein Mann-Frau-Thema, sondern eine Sache der Sozialkompetenz. Und hier sind die Fähigkeiten auf beide Geschlechter meiner Erfahrung nach gleich verteilt. Es gibt überall Kompetente wie Inkompetente.
                      Ok, ich lass das jetzt.
                      Zum Thema "Buch schreiben", würd ich sagen: machs einfach. Schreib und lass es vor der Veröffentlichung von einem Anwalt prüfen. Bzw. musst du erst einen Verlag finden. Der wird, wenn er es aufnimmt, schon die entsprechenden Dinge berücksichtigen. Wenn du es im Selbstverlag oder BoD machst, dann würd ich vorher vom Fachmann gegenlesen lassen oder mich informieren, was ich wie formuliere, weglassen etc.
                      Gruß
                      Sunzi
                      Der beste Weg ist es, die gegnerische Strategie zu vereiteln; der zweitbeste, dessen Verbündete anzugreifen; und der schlechteste ist der Angriff auf gegnerische Städte.

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