Hallo,
ich arbeite im sozialen Bereich.
Ich habe eine Tochter 10 Jahre, es ist ein Scheidungskind wohnt über 100 Kilometer von meinem Arbeitsort/Wohnort entfernt.
Wegen verschiedener Vorkommnissen meiner Arbeitgeberin z.B. Urlaubsanträge nach 4 Monaten nicht bearbeitet, keine Urlaubsplanung; ständig verspätete Gehaltszahlung z.B. 2 Wochen später; Überstunden ecetera habe ich vor etwa einem Jahr meine Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht verklagt.
Vor kurzem erfolgte der zweite Arbeitsgerichtsprozess, den ich anstrengte und auch zu meinen Gunsten ausging.
Da ich im sozialen Bereich arbeite, als Haus- und Familienpfleger, bekomme ich von meinem Arbeitgeber Kunden zugewiesen, bei denen ich meine Tätigkeiten ausführe, wie z.B. Hauswirtschaft, Kinderbetreuung und andere unterstützende Hilfeleistungen.
Das geht folgendermaßen vor sich:
Eine Frau benötigt wegen Risikoschwangerschaft Unterstützung im Haushalt (Hauswirtschaft) oder krebskranker Alkoholiker, keine Kinder.
Sie gehen zum Arzt und der Arzt fühlt ein Attest aus und stellt einen Antrag auf Haushaltshilfe bei der Krankenkasse (Kostenträger).
Die Krankenkasse schickt den Hilfebedürftigen und der Einrichtung, die die Arbeiten ausführt, eine Kostengenehmigung zu.
Dort steht der Stundenumfang und manchmal die Einsatztage (meistens nicht) darauf, z.B 4 x 3 Stunden oder 3 x 3 Stunden, ohne Tagesangaben oder morgens oder mittags.
Ich bespreche die Einsatzzeiten oft mit den Kunden vor Ort, da ich manchmal auch zwei Einsätze hatte, die ich einteilen muss.
Ich bekomme von meiner Arbeitgeberin Leistungsnachweise, auf den die Arbeitsstunden und Arbeitstage festgeschrieben werden.
Jetzt fängt meine Arbeitgeberin an, an den Freitagen an denen ich meine Tochter im 100 Kilometer entfernten Frankfurt abhole, dort die meisten Stunden einzutragen, obwohl ich an anderen Tagen wie z.B. Donnerstag keinen Einsatz, also frei habe. Da könnte ich zu dem krebskranken Alkoholiker gehen und dort meine Tätigkeiten verrichten und für den Mann wäre das okay.
Bei den beiden Familien bei denen ich im Einsatz bin, konnte ich immer vor Ort absprechen, wann ich komme und gehe unter dem Gesichtspunkt der Kostengenehmigung der Krankenkassen (Kostenträger) und den beiden Hilfebedürftigen.
Es gibt bei beiden Familien keine feste Termine um z.B. Kinder in die Kita zu bringen oder abzuholen oder andere Termine.
Im ersten Vergleich des Arbeitsgerichts steht, es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass die Beklagte (meine Arbeitgeberin) den Kläger (ich) im Rahmen des billigen Ermessens und des gültigen Arbeitsvertrags anweisen darf, Freitags seine Arbeitsleistung zu erbringen.
Was meint Ihr dazu, dass ist doch eigentlich eine Massregelung um mir den Umgang mit meiner Tochter zu erschweren, bzw. um mir eins auszuwischen.
Was kann ich dagegen unternehmen?
ich arbeite im sozialen Bereich.
Ich habe eine Tochter 10 Jahre, es ist ein Scheidungskind wohnt über 100 Kilometer von meinem Arbeitsort/Wohnort entfernt.
Wegen verschiedener Vorkommnissen meiner Arbeitgeberin z.B. Urlaubsanträge nach 4 Monaten nicht bearbeitet, keine Urlaubsplanung; ständig verspätete Gehaltszahlung z.B. 2 Wochen später; Überstunden ecetera habe ich vor etwa einem Jahr meine Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht verklagt.
Vor kurzem erfolgte der zweite Arbeitsgerichtsprozess, den ich anstrengte und auch zu meinen Gunsten ausging.
Da ich im sozialen Bereich arbeite, als Haus- und Familienpfleger, bekomme ich von meinem Arbeitgeber Kunden zugewiesen, bei denen ich meine Tätigkeiten ausführe, wie z.B. Hauswirtschaft, Kinderbetreuung und andere unterstützende Hilfeleistungen.
Das geht folgendermaßen vor sich:
Eine Frau benötigt wegen Risikoschwangerschaft Unterstützung im Haushalt (Hauswirtschaft) oder krebskranker Alkoholiker, keine Kinder.
Sie gehen zum Arzt und der Arzt fühlt ein Attest aus und stellt einen Antrag auf Haushaltshilfe bei der Krankenkasse (Kostenträger).
Die Krankenkasse schickt den Hilfebedürftigen und der Einrichtung, die die Arbeiten ausführt, eine Kostengenehmigung zu.
Dort steht der Stundenumfang und manchmal die Einsatztage (meistens nicht) darauf, z.B 4 x 3 Stunden oder 3 x 3 Stunden, ohne Tagesangaben oder morgens oder mittags.
Ich bespreche die Einsatzzeiten oft mit den Kunden vor Ort, da ich manchmal auch zwei Einsätze hatte, die ich einteilen muss.
Ich bekomme von meiner Arbeitgeberin Leistungsnachweise, auf den die Arbeitsstunden und Arbeitstage festgeschrieben werden.
Jetzt fängt meine Arbeitgeberin an, an den Freitagen an denen ich meine Tochter im 100 Kilometer entfernten Frankfurt abhole, dort die meisten Stunden einzutragen, obwohl ich an anderen Tagen wie z.B. Donnerstag keinen Einsatz, also frei habe. Da könnte ich zu dem krebskranken Alkoholiker gehen und dort meine Tätigkeiten verrichten und für den Mann wäre das okay.
Bei den beiden Familien bei denen ich im Einsatz bin, konnte ich immer vor Ort absprechen, wann ich komme und gehe unter dem Gesichtspunkt der Kostengenehmigung der Krankenkassen (Kostenträger) und den beiden Hilfebedürftigen.
Es gibt bei beiden Familien keine feste Termine um z.B. Kinder in die Kita zu bringen oder abzuholen oder andere Termine.
Im ersten Vergleich des Arbeitsgerichts steht, es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass die Beklagte (meine Arbeitgeberin) den Kläger (ich) im Rahmen des billigen Ermessens und des gültigen Arbeitsvertrags anweisen darf, Freitags seine Arbeitsleistung zu erbringen.
Was meint Ihr dazu, dass ist doch eigentlich eine Massregelung um mir den Umgang mit meiner Tochter zu erschweren, bzw. um mir eins auszuwischen.
Was kann ich dagegen unternehmen?
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