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Club der Unerwünschten und so weiter ...

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  • #31
    AW: Der Club der Unerwünschten ...

    Was ich an diesem Forum so liebe, du schreibst über ein Thema und ein paar Tage später findest Du das in allen Suchmaschinen ganz vorn - siehe Club der Unerwünschten.

    Im übrigen Audrey - guter Tipp ! www.Partnerforum.info
    Hoppe hoppe Reiter ...

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    • #32
      AW: Der Club der Unerwünschten ...

      hallo,

      Hier zunächst die vollständige wortwörtliche Wiedergabe eines entscheidungserheblich-rechtsfehlerhaften Produkts eines Amtsgerichts .

      Der rechtskräftig verurteilte Stalker dürfte sich vermutlich kaputtgelacht haben über die deutsche Justiz, die sich weigerte den rechtskräftigen Unterlassungstitel umzusetzen. Er selber scannte die Gerichtzsentscheidung ein veröffentlichte , versehen mit der zu erwartenden Dosis Spott das gerichtlich produzierte Produkt

      Zitat :

      13 C ***/** Abschrift Amtsgericht ******
      Beschluss
      in der Zwangsvollstreckungssache des Herrn ****** **** *********** ** **** ***** ** **, Gläubiger
      gegen
      Herrn ****** ****** **************************************** *, Schuldner
      hat das Amtsgericht ******
      am 26.01.2012
      durch die Richterin *****
      beschlossen :
      Der Ordnungsmittelantrag des Gläubigers vom 24.08.2011 /10.09.2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten trägt der Gläubiger.
      Gründe :
      Der Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln ist zulässig , aber unbegründet.


      1.)

      Der am 24. August 2011 bei Gericht eingegangene Antrag ( Bl. 141 d.A.) ist als "Bestrafungsantrag nach ZPO § 899" bezeichnet, jedoch seinem Inhalt nach als Antrag auf Festsetzung von OIrdnungsmitteln wegen einer behaupteten Zuwiderhandlung gegen den durch das Urteil des Amtsgerichts ****** ergangenen Unterlassungstitels nach § 890 ZPO auszulegen. Ordnungsmittel gegen einen Unterlassungstitel können nur nach § 890 beantragt und festgesetzt werden. Auf Grundlage des § 899 ZPO ist weder ein solcher Antrag noch eine solche Festsetzung möglich.

      2.

      Gegen den Schuldner ist jedoch kein Ordnungsmittel festzusetzen. Mit dem Urteil des Amtsgerichts ****** ist dem Schuldner unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel u.a. untersagt worden, den Gläubiger unter der Rubrik Abzocke auf der Internetseite www.poli**************** namentlich anzugeben sowie weitere im Unterlassungstitel näher bezeichnete Handlungen auf dem Internetauftritt unter diesem Domain-Namen zu tätigen. Der Gläubiger behauptet mit dem am 24. August 2011 bei Gericht eingegangenen Antrag, der Schuldner habe die Begriffe "Abzocker" und "***** ****" im Quelltext des Internetauftritts unter www.poli***************benutzt.Diese antragsgegenständliche Benutzungsform dieser Begriffe fällt nicht in den Schutzbereich des Unterlassungstitels. Der Unterlassungstitel ist darauf gerichtet , den Gläubiger auf diesem Internetauftritt nicht namentlich zu benennen.Die Benutzung des Begriffs "Abzocker" und des Namens des Gläubigers im Quelltext führt nicht dazu, dass der Gläubiger unter der Rubrik "Abzocker" namentlich benannt wird.Diese Benutzung führt allenfalls dazu, dass Internetnutzer bei Eingabe des Begriffs "Abzocker" und /oder des Namens des Gläubigers in Suchmaschinen auf die Internetseite geleitete werden, der dieser Quelltext zugrunde liegt. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Name des Gläubigers unter der Rubrik "Abzocker" genannt wird. Der Quelltext von Internetseiten wird bei deren Aufruf üblicherweise noch nicht einmal angezeigt. Darauf welcher Internetseite der gerügte Quelltext wann zugrunde lag, kommt es daher nicht an.
      3.)
      Soweit der Gläubiger umfangreich auf Inhalte von Internetauftritten unter anderen Domain-Namen verweist, sind diese von vorneherein nicht geeignet, eine Zuwiderhandlung gegen den gerichtlichen Unterlassungstitel darzustellen. Der gerichtliche Unterlassungstitel bezieht sich nur auf Inhalte des Internetauftritts unter dem Domain-Namen www.poli***************
      Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 S.2,91 Abs. 1 ZPO


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      • #33
        AW: Der Club der Unerwünschten ...

        hallo @Zirkuspferd


        erstmal herzlichen Glückwunsch zur gelungenen Landung, es war ja unvermeidlich ...

        Zitat von Zirkuspferd
        Was ich an diesem Forum so liebe, du schreibst über ein Thema und ein paar Tage später findest Du das in allen Suchmaschinen ganz vorn - siehe Club der Unerwünschten.
        Genau deswegen müssen ja auch die Klarnamen weggelassen werden, da man sonst jedem erwähnten Cyberstalker dabei behilflich wäre ihn zu finden und
        dadurch die Vermehrung seiner Taten zu bewirken.

        @Zirkuspferd, Du bist also rechtzeitig zum Beginn unserer Vorstellung gelandet, wobei anzumerlken ist, dass der Justiz-Zirkus selber allerdings schon früher existierte, nur waren das keine richtig öffentlichen Veranstaltungen, aber das soll eben jetzt anders werden. Sowas kann man ja nicht reinen Gewissens einfach dem Volke vorenthalten, besonders was die Kunststücke der Verdrehungs-Akrobaten betrifft.

        Die nächste Zurschaustellung folgt in Bälde

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        • #34
          AW: Der Club der Unerwünschten ...

          Hallo,

          da es vielleicht manchen Lesern etwas undurchsichtig erscheint, was jetzt hier im Thread passiert, hier eine kurze Erklärung :

          Es wird die im Club der Unerwünschten entwickelte Anti-Mobbing-Strategie und ihre authentische Anwendung dargestellt - und zur Nachahmung empfohlen.

          Es wird ein authentischer Fall der Anwendung der Strategie dargestellt, wortwörtlich abgeschriebene Inhalte von Gerichtsakten werden veröffentlicht um das Verschulden bestimmter Behörden öffentlich nachzuweisen und öffentlich bekannt zu machen, dass den Staat die Schadenersatzpflicht trifft. Letzteres bekannt zu machen ist wichtig, da Mobber /Stalker erfahrungsgemäß nicht selten so "trickreich" sind so hohe Schäden zu produzieren, dass sie allein die ausgelösten finanziellen Schäden magnels Masse niemals selbst werden ersetzen können, d.h. die Opfer bleiben auf den Kosten sitzen. Ist aber nachweisbar, dass der Staat als Mitstörer des mobbers / Stalkers für den Schaden haftet, sieht das ganz anders aus.

          @Ibag und @katze4 haben kürzlich die Frage aufgeworfen, wie man sich wehren soll, wenn in einem Betrieb das Mobbing gegen Mitarbeiter nicht durch Vorgesetzte unterbunden wird oder gar Vorgesetzte beim Mobbing mitmachen.

          Der Club der Unerwünschten vertritt den Standpunkt, dass das Mobbingopfer in solchen Fällen dem betreffenden Vorgesetzten einen "Denkzettel" verpassen sollte, indem es "eine Insatnz höher" geht, d.h. sich an den Vorgesetzten des Vorgesetzten wendet usw., und wenn das nichts hilft, dann den juristischen Instanzenzug ausschöpft.

          In einem Betrieb sollte nach Auffassung des Clubs aus wirtschaftlichen Gründen nicht das Mobbingopfer aus dem Betrieb entfernt werden sondern der Vorgesetzte, der sich am Mobbing beteiligt, was letztlich gefährlicher für das Überleben des Betriebs ist als die "Belastung" eines Vorgesetzten mit der Verpflichtung ein Mobbiung-Problem im Betrieb in den Griff zu bekommen ( z.B. durch sinnvolle Gespräche mit allen Beteiligten).Ist er zu faul seiner dienstlichen Verpflichtung solche Probleme zu lösen, weil es bequemer ist die Mobber zu unterstützen und damit selber den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber zu verletzten, sollte er gefeuert werden und durch eine andere Arbeitskraft ersetzt werden, die es besser kann.

          Analog ist nach Auffassung des Clubs der Unerwünschten auch mit Richtern , Staatsanwälten und anderen von Steuergeldern bezahloten Staatsdienern zu verfahren, wenn sie ihren Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber nicht nachkommen, beispielsweise im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit absichtlich gesetzliche Vorsachriften verletzen, weil es bequemer ist ein Mobbiung-Opfer durch ein rechtsfehlerhaftes Urteil in den Ruin zu treiben als den Fall sachgerecht zu bearbeiten.

          Der Club der unerwünschten empfiehlt in solchen Fällen, den Rechtsweg zu erschöpfen, wobei scih dann schon herausstellen wird, welche "Vorgesetzten" in welchen Instanzen zu feuern sind, da sie für den Staat ganz einfach untragbar sind.

          Mit der Umsetzung dieser Strategie wurde bereits begonnen, und über die bisherigen Ergebnisse soll hier im Thread berichtet werden. hierzu werden die wortwörtlichen Abschriften der selbsterklrenden Gerichtsentscheidungen sowie der selbsterklärenden Schriftsätze veröffentlicht. Wer die Originale sehen möchte, hat die Möglichkeit sich per PN an mich zu wenden, und dann sehen wir weiter.

          Im nächsten Posting wird die wortwörtliche Abschrift einer Klageschrift eines Rufmord-Opfers gegen einen Cyberstalker, der seit Jahren mehrere Personen ( unter anderem Geschäftsleute) im Internet terrorisiert, veröffentlicht, danach geht es dann weiter mit dem Urteil und der Dokumentation des weiteren Verlaufs der rechtlichen Schritte im Rahmen des Instanzenzugs.




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          • #35
            AW: Der Club der Unerwünschten ...

            Hallo,

            hier ist die Abchrift der Klageschrift eines Rufmord-Opfers. Das betreffende Opfer hat vor längere Zeit mit einem anderen Rufmord-Opfer , welches bereits vor Jahren dem Club der Unterwünschten beigetreten war, Kontakt aufgenommen und die Akten zur Verfügung gestellt.

            Hier erst mal die Abschrift der Klageschrift vom 13.03.2006 :



            Anwaltskanzlei *** Postfach *** ************ **************
            ****************
            *********
            *******************
            ********************
            Amtsgericht ******
            Postach *** ***
            ***** ****** *****************
            Bitte bei Antwort und Überweisung angeben
            *************************
            ************************
            ________________________________________ ________________________________________ ___________
            13.03.06

            K L A G E
            des Herrn ****** **** ************ ******* ** ***** ****** -Kläger
            gegen
            den Herrn ****** ******, ********** ******** *********** -Beklagter

            wegen : Unterlassung
            vorläufiger Gegenstandswert : 4000,00 Euro
            Gerichtskostenvorschuss : 315,00 Euro
            Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen, wie folgt zu erkennen :

            1.

            Der Beklagte wird verurteilt , es zu unterlassen , den Kläger im Internet unter der
            Rubrik Abzocker auf seiner Internetseite www.poli****************** namentlich aufzuführen.

            2.

            Der Beklagte wird ferner verurteilt es zu unterlassen , die Internetseiten www.**************, www.**********,
            und www.************ unter der Rubrik Abzocker auf seiner Internetseite www.poli**********************namentlich
            aufzuführen.

            3.

            Dem Beklagten wird angedroht , dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
            Klageanträge zu 1. und 2. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000 . oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
            gegen diesen festgesetzt wird.

            4.

            Der Beklagte wird ferner verurteilt, die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von
            207,93 . nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach DÜG seit Rechtshängigkeit nzu zahlen.

            5.

            Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

            6.

            Das Urteil ist, notfalls gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
            Sofern die Voraussetzungen der §§ 276 1S, I,II, 307 II, 331 III ZPO vorliegen wird beantragt ,
            ein Anerkenntnis-bzw. Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu erlassen.

            B E G R Ü N D U N G :

            I.

            Der Kläger ist Inhaber der Internetseiten www.********************,www.**************** und www.****************.Der Beklagte betreibt die Internetseite www.poli*****************. Auf seiner Internetseite betreibt der Beklagte unter dem Suchwort "Abzocker" eine eigene Rubrik. In dieser Rubrik führt der Beklagte die vollständigen Internetseiten des Klägers, insbesondere die Seiten www-******,www.***** und www.****** auf.

            B E W E I S : Internetausdruck der Internetseite des Beklagten in Kopie als Anlage K1 beigefügt

            Zusätzlich beinhaltet diese Internetseite des Beklagten folgenden Text :" Achtung !!! Wer nicht der Meinung von Herrn ****** ****ist wird als Rechtsradikaler verunglimpft !!!"

            Des weiteren führt der Beklagte auf dieser Internetseite auch die vollständige Adresse und Anschrift des Klägers auf .

            B E W E I S : Internetausdruck der Seite des Beklagten in Kopie als Anlage K2 beigefügt.

            Der Beklagte führte im übrigen unter seiner Rubrik "Abzocker" einen ganzen Text über den Kläger aus, der inhaltlich dazu
            dient , den Kläger lächerlich zu machen. Im Rahmen dieser Darstellung des Klägers führt der Beklagte in groß und dick geschriebenen Buchstaben folgenden Satz auf : "Die Verbraucherzntrale warnt vor Abzockern". Anschließend wird der Kläger
            wieder im fortlaufenden Text von dem Beklagten dargestellt.
            Der Beklagte betreibt diese Internetseiten bereits seit Januar 2005. Mit dem in Kopie als Anlage K3 beigefügten Schreiben vom 18.01.05 wurde der Beklagte zur Unterlassung und zur Beseitigung der entsprechenden Internetseiten aufgefordert. Der Beklagte
            ließ mit dem in Kopie als Anlage K4 beigefügten Schreiben am 20.01.05 mitteilen, dass er die entsprechenden Daten zunächst vorläufig gelöscht habe, im Laufe des Jahres 2005 musste jedoch dann wieder festgestellt werden, dass der Beklagte dieselben
            Internetseiten mit den gleichen Texten wieder eingestellt hatte.Der Beklagte wurde daraufhin nochmals mit Schreiben vom 07.10.05 sowie vom 15.12.05 zur Unterlassung aufgefordert. hierauf reagierte der Beklagte nicht.

            II.

            Die Aufführung des vollständigen Namens und der Adresse des Klägers unter der Rubrig "Abzocker" stellt eine erhebliche Beleidigung und Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Die zusätzliche weitere Auflistung der geschäftsmäßig betriebenen Internetseiten des Klägers unter diesem Begriff stellt zusätzlich eine geschäftliche Schädigung zum Nachteil des Klägers dar.
            Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus § 823 I BGB i.V.m. § 1004 BGB sowie aus § 823 II BGB i.V.m. § 185 StGB zu.
            Der Beklagte hat durch die Auflistung des klägers unter der Rubrik Abzocker zunächst eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung zum Nachteil des Klägers begangen.
            Darüber hinaus wirkt sich die Auflistung der geschäftsmäßig betriebenen Internetseiten des Klägers unter der Rubrik Abzocker
            durch den Beklagten nachteilig auf den geschäftlichen Umsatz des Klägers aus. Insbesondere haben bereits schon einige potentielle Kunden und Vertriebspartner bei der Vorstellung des Produkts durch den Kläger oder durch Mitarbeiter des Klägers bei der Erwähnung des Namens ****** **** Abstand genommen, da sie im Internet den Vorwurf der Abzocke auf der Internetseite des Beklagten gelesen haben.

            B E W E I S : 1.Zeugnis der Frau ******************, ************* ** ***** ********
            2. Zeugnis des Herrn *********** *********,******** ** *******

            Der Beklagte hat die strafbewehrte Unterlassungserklärung bisher nicht abgegeben. Darüber hinaus hat der Beklagte auch weiterhin
            unter seiner Rubrik "Abzocker" die Internetseiten des Klägers sowie den vollständigen Namen und die Anschrift des Klägers wieder
            eingestellt.
            Es besteht nicht nur eine erhebliche Wiederholungsgefahr, sondern eine aktuelle tatsächliche Verletzung.

            III.

            In Bezug auf die außergerichtliche Korrespondenz hat der Beklagte auch die nicht anrechnungsfähigen Gebühren nach RVG gemäß der in Kopie als Anlage K5 beigefügten Gebührenrechnung zu übernehmen.

            IV.

            Das Amtsgericht ****** ist nach § 32 ZPO zuständig, da die Internetseite des Beklagten auch in dem Gerichtsbezirk des Amtsgerichts ****** aufrufbar ist.
            Weiterer Sachvortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten.
            Sollte das Gericht eine Ergänzung des Sachvortrags oder der Beweisantritte für erforderlich halten, so wird höflich
            um einen entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten.
            Gerichtskosten aufgrund eines Streitwertes in Höhe von 4000.00 . liegen per V-Scheck in Höhe von 315,00 . an
            Eine einfache und eine beglaubigte Abschrift ebenso
            Mit freundlichen Grüßen

            ******
            Rechtsanwalt

            Kommentar


            • #36
              AW: Der Club der Unerwünschten ...

              hallo Cybermobbing-Opfer aller Art,

              bevor es weitergeht mit der Veröffentlichung der authentischen Akteninhalte, hier ein kleiner Zwischenstopp betreffend den "roten Faden" des Ganzen :

              Auf die Unterlassungsklage hin reagierte der beklagte Stalker passiv, d.h. erschein nicht zur Verhandlung, so dass Versäumnisurteil erging ( wird demnächst wortwörltich veröffentlicht einschliesslich Sitzungs-Protokoll).
              Später versuchte er das Verfahren noch durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verzögern ( der ihm abgelehnt wurde mangels Zulässigkeit), und sein Einspruch blieb auch erfolglos, so dass schliesslich ein zweites Versäumnisurteil erging, d.h. er wurde entsprechend den Klageanträgen verurteilt.

              So weit so gut.


              Interessant wird es für andere Opfer , nachdem der Cyberstalker dem Unterlassungstitel zuwider handelte, das Gericht aber nicht daran dachte dem seitens des Klägers gestellten Ordnungsmittelantrag zu entsprechen.
              Letzteres nahm ein dem Club der Unerwünschten beigetretenes Opfer gemäß der Empfehlung des Clubs der Unerwünschten zum Anlasse, dem Verfahren als NEBENINTERVENIENT beizutreten.

              "unerklärlicher" Aktenschwund

              Der Nebenintervenient beantragte nach erfolgter Beitrittserklärung, einen Haftbefehl gegen den Unterlassungsschuldner zu erlassen, mit der Folge, dass nicht diesem Antrag entsprochen wurde sondern statt dessen einige Wochen später seitens des Gerichts behauptet wurde, es würde gar kein Schriftsatz des Nebenintervenienten existieren. Dies, obwohl der Schriftsatz PER EINSCHREIBEN an das Gericht übermittelt worden war. Gleiches wurde auch über einen weiteren Schriftsatz seitens des Gerichts behauptet, obwohl der weitere Schriftsatz per FAX an das Gericht gesendet worden war und von der Fax-Übertragung an das Gericht sogar eine Videoaufzeichnung erstellt wurde. In diesem Sondergericht konnten offenbar Schriftsätze beliebig verschwinden und Beschlüsse entstehen und vergehen, wie es der Stalker gerade brauchte um der Vollstreckung zu entgehen.


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              • #37
                AW: Der Club der Unerwünschten ...

                hallo

                Hinweis "Roter Faden" :

                Mit Hilfe der hier bereits begonnenen Darbietung soll dokumentiert werden, wie ein bestimmtes Amtsgericht in NRW sich mit Händen und Füssen dagegen sträubt die gesetzlich vorgeschriebene Zwangsvollstreckung gegen einen notorischen Straftäter aus einem rechtskräftigen Titel durchzuführen.

                Damit stellt sich die Frage : Über welche übermenschlichen Fähigkeiten verfügt eigentlich dieser Internet-Tyrann, der offensichtlich gegen den Rechtsstaat völlig immun ist, so als gäbe es den Rechtsstaat überhaupt nicht.

                Im weiteren Verlauf der Dokumentation, die offenbart, wie Akten scheinbar von Geisterhand gesteuert angeblich spurlos aus dem Gericht verschwinden oder nicht ankommen, wird aufgezeigt werden, wie diese Abwehr-Vorgänge immer skurrilere Formen annehmen.

                Heute geht es weiter wie folgt :

                Es hat sich gezeigt, dass in derselben Entscheidung mehrere Textausführungs-Formen durch das betreffende Gericht in NRW produziert wurden. Dies auf denselben Vorlagen des Gerichts, Der Täter hat seine Version eingescannt und im Internet veröffentlicht (Dienstsegel des Amtsgerichts sichtbar), während dem Opfer eine andere Version zugestellt wurde. Der geneigte Leser möge die beiden unterschiedlichen Entscheidungen des Direktors des betreffenden Amtsgeriochts über DIESELBEN Befangenheitsanträge miteinander vergleichen. Der durch den Unterlassunsschukldner im Internet veröffentlichte Beschluss vom 04.06.2012 wurde dem Opfer(=Kläger) bisa heute nicht zugestellt, während ihm die andere Version vom 22.05.2012 vor 1 Woche zugestellt wurde.

                Hier die beiden Versionen :

                Version 1 (Zugestellt an den Täter) :

                13 C ***/** Ausfertigung
                Amtsgericht ******
                Beschluss
                In der Zwangsvollstreckungssache
                des Herrn ****** **** *************, Gläubiger
                gegen
                Herrn ****** ****** **** *** ** ***** *************, Schuldner
                hat das Amtsgericht ******
                am 04.06.2012
                durch den Direktor des Amtsgerichts *****
                beschlossen :
                Das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 26.03.2012 und das Befangenheitsgesuch ohne Datum, hier eingegangen am 29.03.2012, gegen Richterin ***** wegen Besorgnis der Befangenheit werden zurückgewiesen.
                Gründe :
                Die zulässigen Ablehungsanträge sind unbegründet.
                Die in den Anträgen aufgeführten Gründe sind nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen (§ 42 ZPO).
                Eine Befangenheit des erkennenden Richters ist nur dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufkommen lassen. Dies sind objektive Gründe, die aus Sicht des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis begründen können, der abgelehnte Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden ( vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/89,Zivilprozessordnung,68. Auflage, § 42 Rn.10).
                Am 26.03.2012 hat der Kläger verschiedene Anträge "wegen Verdachts der Befangenheit" zurückgenommen. mit hier eingegangenem Schriftsatz vom 29.03.2012 wird ein Befangenheitsantrag mit der Begründung gestellt,.ein Bestrafungsantrag werde abgelehnt. Auch habe die Richterin das Verfahren erschwert, weil sie den Streitwert auf 7000,00 Euro festgesetzt habe. Wichtige Unterlagen seien nicht zugestellt worden und aus der Akte entfernt worden. Auf einer Webseite könne man irgendwelche Beschlüsse des Amtsgerichts ****** einsehen, die er nicht erhalten habe.
                Eine derartige Verfahrensweise lässt das vorliegende Verfahren nicht erkennen.Insbesonder hat die Richterin zu keinem Zeitpunkt die Bearbeitung der gestellten Anträge abgelehnt. Verfahrensverzögerungen sind allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger Anträge gestellt , wieder zurückgenommen und dann neu gestellt hat und weil regelmäßig Zustellungen an sener niederländischen Adresse mit dem Vermerk "Annahme verweigert" zurück zu den Akten gelangen.
                Soweit neue Anträge in einem neuen Verfahren gestellt worden sind, die in einem alten abgeschlossenen Verfahren nicht mehr haben bearbeitet können, hat die Richterin zutreffend und moderat auf gesetzlicher Grundlage den Streitwert hierfür festgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dies in irgendeiner Weise willkürlich oder ohne gesetzliche Grundlage erfolgt wäre, sodass die einem Richter durch das Gesetz gesetzten Schranken missachtet worden wären. Die Maßnahme erscheint auch nicht willkürlich sondern sachgerecht.
                Insgesamt ist kein Verhalten der Abteilungsrichterin zu erkennen, dass aus objektiver Sicht eine Besorgnis der Befangenheit begründet.





                Und hier die Version 2 ( zugstellt an das Opfer)

                13 C ***/**
                Amtsgericht ******
                Beschluss
                In dem Rechtsstreit
                des Herrn ****** **** ****************************** *********, Klägers
                gegen
                Herrn ******** ****** *************************************. Beklagten,

                hat das Amtsgericht ******
                am 22.05.2012
                durch den Direktor des Amtsgerichts *****
                b e s c h l o s s e n :
                Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers (Klägers) vom 26.03.2012 und vom 29.03.2012 (Eingangsdatum) gegen Richterin am Amtsgericht ***** wegen Besorgnis der Befangenheit werden zurückgewiesen.
                Gründe :
                Die zulässigen Anträge sind unbegründet.
                Die in den Anträgen aufgeführten Gründe sind nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen (§ 42 ZPO).
                Eine Befangenheit des erkennenden Richtern ist nur dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufkommen lassen. Dies sind objektive Gründe, die aus Sicht des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis begründen können, der abgelehnte Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde nicht unparteilich sachlich entscheiden (vgl. baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,Zivilprozessordnung, 68. AUflage Rn.10).
                Der Antragsteller begründet seine Anträge damit, die zuständige Abteilungsrichterin habe den Streitwert unnötig in die Höhe getrieben mit der Absicht, die Sache an das Landgericht, unter Umständen an ein Gericht in Braunschweig abzugeben. Wird die Ablehnung eines Richters wie vorliegend auf prozessuales verhalten gestützt, so kann ein solches verhalten, solange der Richter im Rahmen seiner Befugnisse handelt, nicht Gegenstand des Misstrauens sein, Dabei kommt es nicht darauf an, ob EWntscheidungen und Maßnahmen rechtlich fehlerhaft sind. Verfahrensverstöße allein sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Lediglich wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage in der Weise entbehrt, dass die richterliche Tätigkeit gesetzten Schranken missachtet und in der Verfassung wurzelnde elementare Regelungen zum Schutz der Grundrechte verletzt werden oder das Vorgehen den Anschein der Willkür erweckt, kann von einem üblichen hinzunehmenden Verfahrensfehler nicht mehr gesprochen werden.
                Derartiges ist jedoch nicht gegeben.
                Der vorliegende Rechtsstreit hat seinen Ursprung in dem Rechtsstreit 13 C ***/11, der durch rechtskräftiges Versäumnisurteil abgeschlossen ist. Zu diesem Aktenzeichen hat der Antragsteller eine Vielzahl weiterer Sachanträge gestellt, die wegen Abschluss des Rechtsstreits dort nicht mehr haben behandlet werden können. Demgemäß hat die zuständige Abteilungsrichterin zutreffend eine neue Akte anlegen lassen und den Streitwert festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf gesetzlicher Grundlage (§ 3 ZPO) und erscheint moderat. Soweit sie dem Antragsteller überhöht erscheint, wäre er auf den Rechtsbehelf der Beschwerde zu verweisen gewesen.. Der Antragsteller hat jedoch seine Anträge zurückgenommen, so dass im vorliegenden Verfahren nur noch über seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden ist.
                Im übrigen ergibt sich eine Absicht der Abteilungsrichterin, die Sache an ein Gericht in Braunschweig abzugeben, aus der gesamten Akte nicht. Die Akte enthält auch keinen Briefverkehr mit dem Beklagten. Ein Anspruch einer Partei auf persönliche Rücksprache mit dem zuständigen Richter außerhalb der mündlichen Verhandlung besteht nicht. Aus der Akte weist auch nichts darauf hin, dass dem Antragsteller Akteneinsicht verweigert worden ist oder Schriftverkehr des Antragstellers an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden ist.Auch kann ein Verdacht der Befangenheit nicht aus dem Umstand hergeleitet werden , dass die zuständige Abteilungsleiterin dienstlich mit einem Rechtspfleger und einer Gerichtsvollzieherin bekannt ist, gegen die der Antragsteller Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht hat.
                Der Befangenheitsantrag war damit als unbegründet zurückzuweisen.
                *****
                Ausgefertigt
                (******)
                Justizobersekretärin
                als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle




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                • #38
                  AW: Der Club der Unerwünschten ...

                  hallo

                  Bevor es weitergeht mit der Veröffentlichung von Verfahrens-Inhalten, folgendes :

                  es ist an der Zeit , die Gesetzesverstöße des betreffenden Amtsgerichts in der Öffenltichkeit bekannt zu machen, da dieses Amtsgerichts den Cyber-Straftäter dabei unterstützt fortlaufend Menschenrechtsverletzungen im Internet zu realisieren statt ihn endlich zu stoppen. Das Amtsgericht widersetzt sich damit seinem eigenen rechtskräftigen Urteil, und dieser Vorgang bedarf der Mitteilung an die Öffenlichkeit, weil er eine freche Ohrfeige an alle Cyberstalkingopfer in Deutschland darstellt.

                  Ausserdem widersetzt sich dieses Amtsgericht in NRW der obergerichtlichen Rechtssprechung - mehrere OLG, u.a. OLG Stuttgart - insbesondere widersetzt es sich der folgenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, obwohl ihm diese Entscheidung im Rahmen der Anträge vorgelegt wurde und es ausdrücklich aufgefordert wurde diese Entscheidung zu berücksichtigen ( wortwörlötich im Schriftsatz zitiert).

                  Zitat Bundesverfassungsgericht zur Frage der sogenannten "kerngleichen Verletzungshandlungen" gegen eine gerichtliche Unterlassungsverfügung :

                  Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen ein gerichtliches Verbot der Verbreitung bestimmter Äußerungen.

                  1. Der Beschwerdeführer gibt eine periodische Druckschrift heraus. In der Ausgabe Mai1996 erschien ein von ihm verfaßter Artikel, in dem er sich mit der Entführung von ************ beschäftigte. Dieser sei "einer der größten Schweine"; seinen Entführern wünsche er "Viel Glück - wer immer ihr auch seid!". Das Landgericht erließ auf Antrag des Betroffenen eine einstweilige Verfügung, in der es dem Beschwerdeführer unter Androhung eines Ordnungsgeldes verbot, die genannten Äußerungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

                  Der Beschwerdeführer wandte sich nach Zustellung der einstweiligen Verfügung über das Internet an seine Leserschaft mit einem Schreiben, in dem er unter anderem über das Verfügungsverfahren berichtete. Darin heißt es:

                  "Die letzte Ausgabe, Nr. 12 / Mai 96, ist im Oktober im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gegen mich bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt wurden. Ich darf sie unter Androhung einer Strafe von 500.000 DM oder ersatzweise 2 Jahre Knast nicht mehr verbreiten. Ganz konkret geht es um das Vorwort und einige Äußerungen, die ich dort vertreten habe. Wie ihr Euch erinnern werdet, habe ich ************** als 'eines der größten Schweine' bezeichnet und seinen 'Entführern viel Glück' gewünscht".

                  2. Das Landgericht hat auf den Antrag des Äußerungsbetroffenen gegen den Beschwerdeführer wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld von 5.000 DM verhängt. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben.

                  3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Entscheidungen würden der Bedeutung einer freien Berichterstattung nicht gerecht. Als Journalist könne er in gleicher
                  Weise über Gerichtsverfahren in eigener Sache berichten wie über fremde Prozesse. Ebensowenig könne es beanstandet werden, wenn im Rahmen der Pressefreiheit über ein Verfahren berichtet werde, an dem mit *********** eine Person der Zeitgeschichte beteiligt sei. Zu einer vollständigen Berichterstattung gehöre auch der konkrete Stein des Anstoßes, dessen wörtliche Benennung eine solche Person sich bieten lassen müsse.

                  Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
                  Insbesondere sind die Maßstäbe für die Lösung eines Konflikts zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und der persönlichen Ehre und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Äußerung nachteilig Betroffenen andererseits in der Verfassungsrechtsprechung so weit geklärt, daß sich aus ihnen die Beantwortung der Fragen ergibt, die der vorliegende Fall aufwirft. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keineAussicht auf Erfolg hat. Die Zivilgerichte haben Bedeutung und Tragweite dieser Grundrechte nicht grundlegend verkannt.

                  1. Die Entscheidungen beeinträchtigen den Beschwerdeführer zwar nicht in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit, wohl aber in seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Sie knüpfen eine Sanktion an bestimmte Äußerungen. Solche fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, selbst wenn sie sich in einem Presseerzeugnis finden (vgl. BVerfGE 85, 1 (12); Beschluß vom 8. Oktober 1996 - 1 BvR 1183/90 - Werkszeitung). Ob das über das Internet verbreitete Rundschreiben des Beschwerdeführers überhaupt ein Presseerzeugnis ist, kann deshalb offen bleiben.

                  2. Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu zählt auch die Regelung des § 890 ZPO über die Erzwingung titulierter Unterlassungspflichten, auf die die Gerichte ihre Beschlüsse gestützt haben. Auslegung und Anwendung dieserVorschrift ist Sache der Zivilgerichte. Sie kann vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob die Ausstrahlungswirkung des von der Entscheidung berührten Grundrechts hinreichend beachtet worden ist. Das ist hier der Fall.

                  a) Das Landgericht und das Oberlandesgericht verstehen als Zuwiderhandlungen im Sinne des § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO solche Äußerungen, die der Verkehr als den untersagten Äußerungen gleichwertig ansieht und bei denen etwaige Abweichungen den Äußerungskern unberührt lassen. Dieses Verständnis schränkt die
                  Meinungsfreiheit nicht übermaßig ein. Würden nur völlig identische Äußerungen die Rechtsfolge des § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO auslösen, könnte die Unterlassungsverpflichtung leicht umgangen werden; ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit wäre nicht gewährleistet.

                  b) Auch bei der Prüfung, ob die Äußerungen im Schreiben des Beschwerdeführers eine Zuwiderhandlung im so verstandenen Sinne darstellen, haben die Gerichte seine Meinungsfreiheit nicht verletzt. Sie verweisen zutreffend darauf, daß er in dem Schreiben
                  die im Unterlassungstitel aufgeführten Äußerungen mit einer geringfügigen Auslassung wörtlich wiedergegeben hat. Dabei mißachten sie nicht den Kontext des Schreibens, sondern berücksichtigen ausdrücklich, daß die inkriminierten Äußerungen referierend wiedergegeben werden. Ihre Auffassung, auch die wörtliche Wiedergabe im Zuge einer Eigenberichterstattung über das Verfügungsverfahren verstoße gegen das titulierte Verbot, die Äußerungen "zu verbreiten", dehnt den Schutz der persönlichen Ehre und des Persönlichkeitsrechts nicht unangemessen auf Kosten der Meinungsfreiheit aus. Dem Beschwerdeführer wird dadurch nicht die grundrechtlich gewährleistete Möglichkeit genommen, über das Verfahren zu berichten und die darin getroffene Entscheidung zu bewerten. Die vorangegangene, gerichtlich verbindlich festgestellte Verletzungshandlung rechtfertigt es aber, dem Titelschuldner bei seiner Berichterstattung Zurückhaltung abzuverlangen. Wie die Grenze zwischen dem Schutz des von einer ehrverletzenden Äußerung Betroffenen und der Meinungsfreiheit des sich äußernden in dieser Hinsicht zu ziehen ist, obliegt der Beurteilung durch die Zivilgerichte. Jedenfalls im Regelfall gebietet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht, daß eine Eigenberichterstattung, die durch wörtliche Wiedergabe der untersagten Äußerungen den eingetretenen Verletzungserfolg wieder auffrischt, hingenommen wird. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß eine solche Berichterstattung in eigener Sache, zumal wenn sie wie hier ohne inhaltliche Distanzierung von diesen Äußerungen stattfindet, beim Publikum den Eindruck hervorrufen kann, die Äußerungen würden der Sache nach wiederholt.

                  Daß das Oberlandesgericht seine Beurteilung - wie schon der Beschwerdeführer - auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und nicht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gestützt hat, ist unerheblich, denn daraus ergeben sich keine veränderten Anforderungen an die Einschränkbarkeit des betroffenen Grundrechts.

                  3. Die angegriffenen Beschlüsse verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die den Beschwerdeführer treffenden besonderen Beschränkungen bei der Berichterstattung knüpfen an seine vorangegangene Verletzungshandlung an und beruhen deshalb auf einem sachlichen Grund.

                  Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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                  • #39
                    AW: Der Club der Unerwünschten ...

                    hui - das ist ja stark !


                    Noch was zur Mitgleidschaft im Club der Unerwünschten

                    Ich bin erwünscht bei vielen. kann ich trotzdem Mitglied werden ?


                    Oder ist das ein Exclusivclub ?
                    Hoppe hoppe Reiter ...

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                    • #40
                      AW: Der Club der Unerwünschten ...

                      hopphopp @Zirkuspferd

                      Zitat von Zirkuspferd

                      Ich bin erwünscht bei vielen. kann ich trotzdem Mitglied werden ?
                      Jaja natürlich, erwünschte Tiere, auch außerirdische, können dem Club der Unerwünschten beireiten und zirkulieren, sofern sie nicht im Club unerwünscht sind. Ihr Beiritt erfolgt auf die übliche Art und Weise.


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                      • #41
                        AW: Der Club der Unerwünschten ...

                        ... können dem Club der Unerwünschten beireiten und zirkulieren, sofern sie nicht im Club unerwünscht sind.

                        Ist das nicht ein Widerspruch in sich ?
                        Hoppe hoppe Reiter ...

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                        • #42
                          AW: Der Club der Unerwünschten ...

                          hallo @Zirkuspferd


                          Zitat von Zirkuspferd
                          ... können dem Club der Unerwünschten beireiten und zirkulieren, sofern sie nicht im Club unerwünscht sind.

                          Ist das nicht ein Widerspruch in sich ?
                          Danke für diese sachlich-sinnvolle Frage , die ich mit einem klaren NEIN beantworten darf !

                          Die Verneinung der Sachfrage beruht darauf, dass der Club der Unerwünschten etwas sehr spezielles ist , mit sehr speziellen Strukturen.

                          Anmerkung zur Struktur des Clubs :

                          Der Club der Unerwünschten umfasst eine anonyme Zentrale, die über eine sogenannte Zwischenstation mit einem weiteren Bereich vernetzt ist, wo mehr oder weniger "nicht-anonyme" Club-Mitglieder zirkulieren. Letztere Mitglieder sind ihrerseits mit der Aussenwelt vernetzt und vergnügen sich von Zeit zu Zeit je nach Bedarf in bestimmten räumlichen Arealen des Club der Unerwünschten . Diese Club-Mitglieder können durchaus Nicht-Unerwünschte sein, zum Teil auch Tiere, da dieser Umstand nicht im Widerspruch steht zu der notwendigen Bedingung, dass sich im anonymen Areal Unerwünschte aufhalten müssen.

                          Diese Clubstruktur ermöglicht es , Stalkern und Mobbern , die natürlich stets unerwünscht sind im Club der Unerwünschten, einen effektiven Widerstand entgegenzusetzen, da wegen dieser Struktur deren Verfolgungsaktivitäten ins Leere gelenkt werden können. Sie verbrauchen dadurch unnütz einen Teil ihrer Kraft, und das ist gut um ihnen das Mobben zu versauen, und es macht Spass.

                          Habe jetzt noch ein paar andere dringliche Sachen für den Club der Unterwünschten zu erledigen und bitte um Verständnis .

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                          • #43
                            AW: Der Club der Unerwünschten ...

                            Alle Kreter lügen, sagte ein Kreter ...


                            Und was ist mit Pixels ?
                            Hoppe hoppe Reiter ...

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                            • #44
                              AW: Der Club der Unerwünschten ...

                              hallo @Zirkuspferd

                              Zitat von Zirkuspferd
                              Alle Kreter lügen, sagte ein Kreter ...


                              Und was ist mit Pixels ?
                              Der Innere Zirkel des Clubs der Unerwünschten legt sehr großen Wert auf die korrekte Feststellung des Wahrheitsgehalts von Aussagen !

                              bitte habe Verständnis, wenn ich Deine Fragen nicht immer sofort beantworten kann sondern manchmal Verzögerungen von einem Tag oder noch länger auftreten können. Zur Zeit habe ich als Berichterstatter des Clubs der Unerwünschten ziemlich viel Schreibkram zu erledigen.

                              Deine Frage ist natürlich sehr interessant.

                              1.

                              Zunächst wäre darauf hinzuweisen, dass "Pixels" insoweit nichts mit dem Club der Unerwünschten zu tun haben als "Pixels" vielleicht ein Familiename ist oder sowas, jedenfalls heisst nach Auskunft des sogenannten "inneren Zirkels" (IZCU) kein Mitglied des Clubs "Pixels". Es gibt Pixel als Singular und der Plural davon ist ebenfalls Pixel. Diese Mehrdeutigkeit hinsichtlich der Frage ob nun Pixel eine Person ist oder mehrere Personen sind, ist das Ergebnis eines genau durchdachten Planes des IZCU.

                              Die seitens des IZCU entwicklete Anti-Cyberstalking-Strategie nutzt gewisse mathematische Zusammenhänge aus und es wurde als strategisch vorteilhaft erkannt, wenn nicht immer klärbar ist, ob eine durch Pixel also "mich" verbreitete Aussage die Aussage einer einzelnen Person oder die Aussage mehrerer Personen ist.

                              Der IZCU interessierte sich im Zusammenhang mit der Entwicklung der Abwehrstrategie gegen Cybermobbiung sehr dafür, welche Möglichkeiten es gibt um festzustellen ob jemand öffentlich lügt, ob im Falle eines Falles unter welchen Bedingungen letzteres legal ist oder nicht etc.

                              2.

                              Diese Geschichte mit einem Kreter, der behauptet "alle Kreter lügen", wirft unmittelbar und mittelbar interessante Fragestellungen auf, für die sich der IZCU schon seit Jahren interessiert.

                              Diese besondere Interesse hat etwas damit zu tun, dass der IZCU bei der Analyse des Wahrheitsgehalts von Aussagen bzw. bei der Codierung und Decodierung von Information im Vergleich mit der großen Mehrheit in der Bevölkerung eine besondere Sorgfalt walten lässt, insbesondere betreffend der Frage, welche Informationen in einer Aussage tatsächlich stecken und welche nicht.

                              Man könnte z.B. die Frage stellen, ob die Aussage des zitierten Kreters eine Lüge ist oder nicht.

                              Auf die Frage wird man unterschiedliche Antworten bekommen, je nachdem wie der/diejenige, die/der sie beantwortet im Kopf "gepolt" ist und je nachdem wie gewissenhaft er/ sie Nachrichten codiert und decodiert.

                              Der IZCU hat festgestellt, dass Mobber sehr häufig bewirken, dass die von ihnen verbreiteten Aussagen bei den Empfängern der Aussagen falsche Vorstellungen von der Wirklichkeit auslösen und zwar dadurch, dass die Mobber die Empfänger der Aussagen zu mathematisch falschen Schlussfolgerungen aus mehreren Aussagen verführen. Die Aussage des Kreters ist eine Aussage, die für solche "Verführungen " geeignet erscheint, wie sich aus folgendem ergibt :

                              I.

                              Hat der Kreter gelogen oder nicht ?

                              Die Frage, ob der Kreter gelogen hat, lässt sich aus folgenden Gründen (a) b)) ohne Hinzuziehen weiterer Informationen, d.h. solcher Informationen, die in der Ausgangsaussage nicht enthalten sind, nicht klären :

                              a) Das Zitat enthält keine Information darüber, ob der Kreter der Meinung ist, dass entweder alle Kreter (A) IMMER lügen , oder jeder Kreter (B) nur manchmal lügt oder (C) weder (A) noch (B) zutrifft.


                              b) Sofern der Kreter der Meinung war, dass jeder Kreter zwar lügt, aber nicht immer , und er selber auch zu diesem Personenkreis gehört, hätte er im aktuellen Fall möglicherweise nicht gelogen.

                              Fazit : Die Ausgangsaussage für sich erlaubt mangels ausreichenden Informationsgehalts KEINE Klärung der Frage ob die Behauptung des Kreters eine Lüge ist oder nicht.


                              II.

                              Die Geschichte mit dem Kreter kann Assoziationen wecken zu einer zwar ähnlichen aber nicht identischen Fragestellung, die das Problem des sogenannten "Selbstbezugs" aufwirkft, mit der sich Mathematiker und Philosophen beschäftigt haben :

                              Betrachtet wird eine Karte , auf deren Vorderseite der Satz steht "Die Aussage auf der Rückseite dieser Karte ist nicht wahr", und auf deren Rückseite der Satz steht "die Aussage auf der Vorderseite dieser Karte ist nicht wahr".

                              Fragestellung : Ist eine der Aussagen wahr oder beide oder keine ?

                              Der IZCU interessiert sich für solche und ähnliche Fragestellungen, erteilt aber nicht immer eine Antwort auf die Frage, welche Antworten er findet und wie er sie nutzt.

                              Der IZCU hat aber erkannt , dass es strategisch äussérst vorteilhaft sein kann in bestimmten Fällen Aussagen (Texte) im Internet so verbreiten zu lassen, dass nicht feststellbar ist wer die Aussagen (Texte) erstmals aufgestellt (formuliert) hat.


                              Zu Zwecken der Umsetzung dieser Erkenntnis wurde bereits vor etlichen Jahren die sogenannte "Zwischenstation" geschaffen, die technisch so betrieben wird, dass es unmöglich ist den Erstverfasser der über die Zwischenstation ins Internet geleiteten Texte aufzuklären. Eine Feststellung des Eigentümers des betreffenden Servers, der IP des betreffenden Servers, Online-Durchsuchungen des betreffenden Servers ( Trojaner usw.) konnten bis heute in all diesen Fällen die Erstverfasser der betreffenden Texte nicht aufklären. Cyberstalker liefen buchstäblich seit mehr als 7 Jahren "reihenweise" in diese Falle des IZCU und entlarvten sich dadurch selbst als Cyberstalker.

                              Wohin die konsequente Umsetzung der mit Hilfe des Einsatzes der Zwischenstation gewonnenen Erkenntnisse später geführt hat, werden wir noch sehen , jedenfalls bin ich mir sicher, dass einige Cyberstalker schon seit längerer Zeit ausgesprochen neidisch auf den IZCU sind, weil sie selber nicht rechtzeitig auf die Idee gekommen sind sich eine solche Zwischenstation zuzulegen und die Zwischenstation des IZCU möglicherweise längst verfluchen ...




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                              • #45
                                AW: Der Club der Unerwünschten ...

                                hallo allerseits,

                                was in meinem letzten Beitrag hier im Thread über die "Strukturen" des Clubs der Unerwünschten steht , soll vorerst mal genügen ( das kann eventuell später noch vertieft werden, sofern seitens der Leser Bedarf signalisiert werden sollte).

                                Jetzt also wieder zur konkreten Sache, zu dem Verfahren in NRW gegen einen deutschen Internet-Tyrannen, der als Informatiker und Mitglied einer Internet-Tätergruppe das Internet systematisch beherrschen will und sich eine Art "System" ausdachte, wie er seine Macht über die Rechner immer mehr ausbauen will.

                                Wichtig , um die Abwehrstrategie des Clubs zu verstehen, ist es immer den roten Faden nicht aus den Augen zu verlieren.

                                Der Club hat das "System" der Täter analysiert und dabei mehrere Fehler gefunden, die sich ausnutzen lassen um das "Schachspiel" zu gewinnen.

                                Einer der Fehler war, dass einer der Täter unbeherrscht war und vor ungefähr eineinhalb Jahren mit einem Opfer telefonierte. In dem Telefonat verhöhnte er das Opfer und verplapperte sich. Dieses Verplappern nahm das Opfer, das bereits durch den Club geschult worden war, zum Anlass den Täter mittels Einschreibebrief in eine juristische Falle zu locken und ihn als Täter festzunageln.

                                Diese Vorgänge bzw. die weiteren Reaktionen des Täters auf den Brief lösten ein RECHT des Opfers aus, einem anderen Opfer in einem Zivilprozess als Nebenintervenient beizutreten und im Rahmen des Schriftsatzes die VERHAFTUNG des Täters zu beantragen.

                                Diesem Antrag folgte das Gericht bis heute nicht, und dieses Unterlassen löste Schadensersatzansprüche des Opfers sowie der Hauptpartei ( des anderen Opfers) gegen den Staat aus.

                                Aber nicht nur das !

                                Es besetht nämlich jetzt die Möglichkeit, dass auch ANDERE Opfer ebenfalls als Nebenintervenienten beitreten.

                                Um das zu ermöglichen biete ich solchen Opfern an, sich per PN bei mir nach den Aktenzeichen und dem SItz des Gerichts zu erkundigen.

                                Ausserdem werde ich die Schriftsätze der Nebenintervention veröffentlichen.
                                Ander Opfer, die es interessiert und die ebenfalls wünschen,dass der Täter endlich verhaftet wird, können die Begründung übernehmen für die eigene Intervention.

                                In Kürze werde ich hier die Veröffentlichung der Schriftsätze ausführen, die laut Auskunft des Amtsgericht angeblich "verschwunden" sind, obwohl sie dem Gericht per Einschreiben und Fax zugestellt wurden.


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