Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
In den Pflegegrad 5 wird der Patient eingestuft, wenn er bei der Begutachtung eine Punktzahl zwischen 90 und 100 Punkten erreicht. In diesem Fall sieht der Gutachter besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung vorliegen. Bisher entsprach dies der Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz bzw. sogenannten Härtefällen. Hat ein Pflegebedürftiger den Pflegegrad 5, so stehen ihm folgende Leistungen zu:
Pflegesachleistungen: 1.995 Euro pro Monat
alternativ Pflegegeld bei häuslicher Pflege: 901 Euro pro Monat
Zuschuss zu einer vollstationären Pflege im Alten- oder Pflegeheim: 2.005 Euro pro Monat
Leistungen für die teilstationäre Pflege: 1.995 Euro pro Monat
Entlastungsbeitrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro pro Monat
Kurzzeitpflege: 1.612 Euro pro Jahr
Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr
Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat
Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Betrieb
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