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Probleme mit Providern

 

Im Prinzip ist dies kein typisches "Mobbingthema". Aber diese Webseite richtet sich nach den Interessen der User. Nachdem wir zahlreiche E-Mails zu dem Thema "Provider", "Abzocke per Telefon" u ä. bekommen haben, möchten wir, wenn auch nur in beschränktem Umfang, einige wesentliche Informationen weiter geben. 

So mancher Kunde hatte schon Zweifel an der Richtigkeit seiner Telefon- und Handyrechnung. Was zunächst reine Abzocke ist, kann sehr schnell zu Psychoterror und Mobbing führen, wenn auch noch versucht wird mit dubiosen Methoden das Geld einzutreiben. Wehren Sie sich gegen die schwarzen Schafe die über das Telefon abkassieren! Ähnliches gilt auch für Telefondienste und Gewinnspiele am Telefon.


Die folgenden Urteile festigen die Rechtsposition des Verbrauchers:



1.) Unterschiedliche Bindungsfristen in Provider-Verträgen: OLG Koblenz mit Urteil vom 30.10.2003 (2 U 504/03)

Leitsatz: " Eine Klausel in den AGB eines Internet-Service-Providers, wonach dieser den Vertrag mit dem Kunden jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen kündigen kann, der Kunde aber lediglich mit einer vierwöchigen Frist zum Ablauf einer zwölfmonatigen Mindestlaufzeit, ist unwirksam.
Die Klausel bedeutet für den Kunden nämlich, dass er nicht vor Ende der Mindestlaufzeit kündigen kann, während der Provider an diese Mindestlaufzeit nicht gebunden ist und jederzeit kündigen könnte.
Eine solche Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen."

Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass sie im vorliegenden Fall gegen den Internet-Provider 1&1 vor dem OLG Koblenz obsiegt hat; das Gericht sah in den unterschiedlichen Kündigungsfristen eine unangemessene und unzulässige Benachteiligung des Kunden.






2.) Schadensersatz wegen verspäteter Rechnungsstellung des Providers: LG Darmstadt mit Urteil vom 20.4.2005 (25 S 263/04)

Das Landgericht Darmstadt entschied, dass Kunden dann einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn ihnen eine Rechnung des Providers erst sehr verspätet zugeht.
Vertraglich vereinbart war eine monatliche Rechnungsstellung, der Kunde hatte diese aber erst nach über 6 Monaten erhalten.
Seiner Schadensersatzforderung wurde statt gegeben, da er bei früherer Kenntnis über die Höhe des Rechnungsbetrags die Möglichkeit gehabt hätte, den Tarif zu wechseln und somit Kosten zu sparen.




3.) Verspätete Handyrechnung kann verwirkt sein: AG Kamen, Urteil 12 C 609/99

Im vorliegenden Fall schickte ein Mobilfunkanbieter seinem Kunden mehr als zwei Monate nach dem maßgebenden Zeitraum eine Nachforderung für SMS-Dienste. Das Gericht entschied: der Anspruch ist verwirkt, der Kunde könne nach dieser Zeit kaum noch überprüfen, ob er von seinem Handy aus tatsächlich so viele Kurznachrichten versandt hat.

Ähnlich entschied das OLG Dresden, Urteil 9 U 2729/00:
Ein Provider sandte seinem Kunden eine Nachforderung über rund 7000,- Euro, hatte die entsprechenden Daten aber schon gelöscht und konnte somit keine Einzelverbindungsnachweise mehr vorlegen. Der Anspruch war nach Ansicht des Gerichts verwirkt, weil der Kunde nicht mehr die Möglichkeit hatte, die Rechnung auf Richtigkeit zu überprüfen.

Insgesamt ist zu empfehlen: Erhält man verspätete oder zweifelhafte Rechnungen, sollte immer ein Einzelgesprächsnachweis verlangt werden, um die Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen!


Allgemein gilt:

Die Verwirkung eines Anspruchs kann dann eintreten, wenn der Gläubiger seinen Anspruch über einen sehr langen Zeitraum nicht verfolgt, obwohl er dies könnte, und der Schuldner davon ausgehen darf, dass der Gläubiger die Leistung endgültig nicht mehr fordern wird.
Grund für den Rechtsverlust ist die illoyal lange Zeitverzögerung bei der Geltendmachung des Rechts. Grundsätzlich gibt es für die Verwirkung keine festen Fristen, wie dies beispielsweise bei der Verjährung der Fall ist; es entscheiden die Umstände des Einzelfalls.

Die Verwirkung setzt des weiteren ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraus. Der Verpflichtete muss sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf verlassen haben, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend macht.
Die verspätete Geltendmachung muss ferner wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen: eine unvereinbare Härte liegt insbesondere dann vor, wenn der Verpflichtete im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechtes Vermögensdispositionen getroffen hat.
Vgl. hierzu BGH NJW-RR 1995, 109

 

 

Alle Beiträge der Webseite Mobbing.net und der Foren gegen Mobbing sind unverbindliche Information. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beiträge keine Rechtsberatung ersetzen können. Im Zweifelsfall suchen Sie bitte einen Rechtsbeistand auf, der Sie bei Ihren persönlichen Problemen beraten kann.
 
Webseite aktualisiert am:   25.06.2010