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Probleme mit Providern
Im Prinzip ist dies kein typisches "Mobbingthema". Aber diese
Webseite richtet sich nach den Interessen der User. Nachdem wir
zahlreiche E-Mails zu dem Thema "Provider", "Abzocke per Telefon" u ä.
bekommen haben, möchten wir, wenn auch nur in beschränktem Umfang,
einige wesentliche Informationen weiter geben.
So mancher Kunde hatte schon Zweifel an der Richtigkeit seiner
Telefon- und Handyrechnung. Was zunächst reine Abzocke ist, kann sehr
schnell zu Psychoterror und Mobbing führen, wenn auch noch versucht wird
mit dubiosen Methoden das Geld einzutreiben. Wehren Sie sich gegen die
schwarzen Schafe die über das Telefon abkassieren! Ähnliches gilt auch
für Telefondienste und Gewinnspiele am Telefon.
Die folgenden Urteile festigen die Rechtsposition des Verbrauchers:
1.) Unterschiedliche Bindungsfristen in Provider-Verträgen: OLG
Koblenz mit Urteil vom 30.10.2003 (2 U 504/03)
Leitsatz: " Eine Klausel in den AGB eines Internet-Service-Providers,
wonach dieser den Vertrag mit dem Kunden jederzeit mit einer Frist von 4
Wochen kündigen kann, der Kunde aber lediglich mit einer vierwöchigen
Frist zum Ablauf einer zwölfmonatigen Mindestlaufzeit, ist unwirksam.
Die Klausel bedeutet für den Kunden nämlich, dass er nicht vor Ende der
Mindestlaufzeit kündigen kann, während der Provider an diese
Mindestlaufzeit nicht gebunden ist und jederzeit kündigen könnte.
Eine solche Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen."
Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. weist in einer
Pressemitteilung darauf hin, dass sie im vorliegenden Fall gegen den
Internet-Provider 1&1 vor dem OLG Koblenz obsiegt hat; das Gericht sah
in den unterschiedlichen Kündigungsfristen eine unangemessene und
unzulässige Benachteiligung des Kunden.
2.) Schadensersatz wegen verspäteter Rechnungsstellung des Providers:
LG Darmstadt mit Urteil vom 20.4.2005 (25 S 263/04)
Das Landgericht Darmstadt entschied, dass Kunden dann einen Anspruch auf
Schadensersatz haben, wenn ihnen eine Rechnung des Providers erst sehr
verspätet zugeht.
Vertraglich vereinbart war eine monatliche Rechnungsstellung, der Kunde
hatte diese aber erst nach über 6 Monaten erhalten.
Seiner Schadensersatzforderung wurde statt gegeben, da er bei früherer
Kenntnis über die Höhe des Rechnungsbetrags die Möglichkeit gehabt
hätte, den Tarif zu wechseln und somit Kosten zu sparen.
3.) Verspätete Handyrechnung kann verwirkt sein: AG Kamen, Urteil 12
C 609/99
Im vorliegenden Fall schickte ein Mobilfunkanbieter seinem Kunden mehr
als zwei Monate nach dem maßgebenden Zeitraum eine Nachforderung für
SMS-Dienste. Das Gericht entschied: der Anspruch ist verwirkt, der Kunde
könne nach dieser Zeit kaum noch überprüfen, ob er von seinem Handy aus
tatsächlich so viele Kurznachrichten versandt hat.
Ähnlich entschied das OLG Dresden, Urteil 9 U 2729/00:
Ein Provider sandte seinem Kunden eine Nachforderung über rund 7000,-
Euro, hatte die entsprechenden Daten aber schon gelöscht und konnte
somit keine Einzelverbindungsnachweise mehr vorlegen. Der Anspruch war
nach Ansicht des Gerichts verwirkt, weil der Kunde nicht mehr die
Möglichkeit hatte, die Rechnung auf Richtigkeit zu überprüfen.
Insgesamt ist zu empfehlen: Erhält man verspätete oder zweifelhafte
Rechnungen, sollte immer ein Einzelgesprächsnachweis verlangt werden, um
die Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen!
Allgemein gilt:
Die Verwirkung eines Anspruchs kann dann eintreten, wenn der Gläubiger
seinen Anspruch über einen sehr langen Zeitraum nicht verfolgt, obwohl
er dies könnte, und der Schuldner davon ausgehen darf, dass der
Gläubiger die Leistung endgültig nicht mehr fordern wird.
Grund für den Rechtsverlust ist die illoyal lange Zeitverzögerung bei
der Geltendmachung des Rechts. Grundsätzlich gibt es für die Verwirkung
keine festen Fristen, wie dies beispielsweise bei der Verjährung der
Fall ist; es entscheiden die Umstände des Einzelfalls.
Die Verwirkung setzt des weiteren ein Zeit- und ein Umstandsmoment
voraus. Der Verpflichtete muss sich aufgrund des Verhaltens des
Berechtigten darauf verlassen haben, dass dieser sein Recht nicht mehr
geltend macht.
Die verspätete Geltendmachung muss ferner wegen des geschaffenen
Vertrauenstatbestandes als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte
erscheinen: eine unvereinbare Härte liegt insbesondere dann vor, wenn
der Verpflichtete im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechtes
Vermögensdispositionen getroffen hat.
Vgl. hierzu BGH NJW-RR 1995, 109
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